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NWB Nr. 39 vom Seite 3059 Fach 19 Seite 1759

Das Inkasso

von Richter am LG Detlef Burhoff, Ascheberg

I. Der Inkassovertrag

1. Rechtsnatur

Der Inkassovertrag ist ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag i. S. von § 675 BGB (BGH in LM Nr. 17 zu § 667 BGB), mit dem der Gläubiger dem Inkassobüro die Einziehung einer zumeist noch nicht titulierten Forderung überträgt, nachdem der Gläubiger zunächst selbst versucht hat, Zahlung vom Schuldner zu erlangen. Das Inkassobüro schuldet nicht den Erfolg in Form der Realisierung der Forderung, sondern nur seine Dienste, die auf Erlangung der Zahlung gerichtet sind. Bei dem Inkassovertrag handelt es sich damit nicht um einen Werkvertrag, sondern um einen Dienstvertrag, auf den über § 675 BGB die Auftragsregeln der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und ggf. § 671 Abs. 2 BGB Anwendung finden. Da es sich bei der geschäftsmäßigen Einziehung fremder Forderungen i. d. R. um eine gewerbsmäßige Tätigkeit auf kaufmännischer Grundlage handelt, bedarf die Tätigkeit des Inkassobüros der behördlichen Erlaubnis nach Art. 1 § 1 des RechtsberatungsG vom i. d. F. der Novelle vom 18. 8. 1980 (BGBl I S. 1507), die vom zuständigen Präsidenten des Amts- oder Landgerichts erteilt wird. Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 5 des RechtsberatungsG ist g...

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