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Schadensersatzansprüche der Unterhaltsberechtigten
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
I. Problemstellung
Grundsätzlich ist nur schadensersatzberechtigt, wer selbst unmittelbar in seinem Vermögen geschädigt ist. Dritte, die infolge der Verletzung eines anderen einen Schaden erleiden, können in der Regel keinen Schadensersatz verlangen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die mittelbare Vermögensschädigung eintritt infolge Tötung eines Unterhaltspflichtigen (§ 844 Abs. 2 BGB) oder Tötung oder Verletzung eines ”kraft Gesetzes einem Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Hauswesen oder Gewerbe” Verpflichteten (§ 845 BGB). §§ 844, 845 BGB regeln die Ansprüche Dritter, die infolge der Verletzung oder Tötung eines anderen einen Schaden erlitten haben. Sie haben Ausnahmecharakter und werden deshalb auf andere mittelbar Geschädigte, z. B. Verlobte, nicht entsprechend angewandt (BGHZ 7 S. 30).
II. Ersatzberechtigte Dritte
Voraussetzung für die Zuerkennung einer Geldrente sind entweder die Tötung eines Unterhaltspflichtigen (§ 844 Abs. 2 BGB) oder die Tötung oder Verletzung eines Dienstleistungspflichtigen (§ 845 BGB). Unterhaltspflichtig sind einander die Ehegatten (§ 1360 BGB) und zwar ggf. auch nach Scheidung (nach altem Recht gem. §§ 58 ff. EheG; nach n...