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Umsatzsteuerliche Beurteilung des Zweckertrags aus der Lotterie PS-Sparen und Gewinnen
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Auffassung vertreten, daß als Gegenleistung (Entgelt) bei dem von Ihnen dargestellten Sachverhalt nur der den Sparkassen erstattete Kostendeckungsbeitrag abzüglich Umsatzsteuer pro verkauftem Los anzusehen ist. Die von den Trägern des Auslosungsverfahrens (Sparkassen- und Giroverbände) ausgeschütteten Zweckerträge sind nicht Entgelt für Leistungen der Sparkassen an den Lotterieveranstalter bei der Durchführung der Lotterie.