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BMF - IV A 2-S 7200-51/72 BStBl 1973 I S. 60

Umsatzsteuerliche Behandlung von Zuschüssen des Bundes zu den Baukosten bei der Errichtung von Schutzbauten

Bezug:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Zuschüssen des Bundes zu den Baukosten bei der Errichtung von Schutzbauten folgendes:

Durch Artikel 17 Nr. 2 Buchst. a) des FinAndG 1967 vom (BGBl 1967 I S. 1259) wurde das Inkrafttreten des Gesetzes über bauliche Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung (Schutzbaugesetz) vom (BGBI 1965 I S. 1232)[1], das den Umfang der geförderten Bauleistungen sowie die Verpflichtung des Bauherrn zur Erstellung von Schutzräumen beinhaltet - außer wenigen hier unbedeutenden Vorschriften - bis auf weiteres ausgesetzt.

Dies hat zur Folge, daß für gewerbliche Bauherren keine gesetzliche Verpflichtung zur Errichtung von Schutzräumen besteht. Alle zur Zeit im Bau befindlichen Schutzräume werden auf freiwilliger Basis errichtet.

Der Bund kann den Bauherren zu ihren Aufwendungen für den baulichen Schutz von Personen (z. B. Hausschutzräume, öffentliche Schutzräume in Mehrzweckbauten) sowie den baulichen Betriebsschutz auf Grund von Förderungsrichtlinien oder direkt aus der Zweckbestimmung des Haushaltsplanes staatliche Zuschüs...

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BMF v. 15.02.1973 - IV A 2-S 7200-51/72

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