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Erwerbsgenossenschaften, Wirtschaftsgenossenschaften, Erhöhung des Geschäftsguthabens
Der IV B 7 – S 2810 – 7/79 im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder zur körperschaftsteuerrechtlichen Behandlung der Fälle Stellung genommen, in denen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ihren Bedarf an Eigenkapital durch die Erhöhung der Geschäftsanteile decken und gleichzeitig die Geschäftsguthaben aus Gewinnen des laufenden Geschäftsjahres oder aus offenen Rücklagen auffüllen.
1. Erhöhung der Geschäftsguthaben durch Gewinn des laufenden Geschäftsjahres
Sollen die Geschäftsguthaben durch den Gewinn des laufenden Geschäftsjahres erhöht werden, wird die Ausschüttung dieses Gewinns beschlossen. In dem Beschluß wird unter anderem der Tag der Ausschüttung bestimmt. Das Mitglied verpflichtet sich gegenüber der Genossenschaft, den ausgeschütteten Gewinnanteil zur Erhöhung des Geschäftsguthabens wieder bei der Genossenschaft einzuzahlen. Die gegenseitigen Ansprüche werden in der Weise erfüllt, daß die Genossenschaft den auszuschüttenden Gewinnanteil unmittelbar dem Geschäftsguthaben des Mitglieds gutschreibt.
In diesem Fall liegt eine Gewinnausschüttung der Genossenschaft an ihr...