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BMF - IV B 2-S 2170-73/79 BStBl 1979 I S. 639

Abgrenzung von Anlagevermögen und Umlaufvermögen bei Parzellierung von Grundstücken und Aufteilung von Gebäuden in Eigentumswohnungen

Bezug: Bezug: Besprechung mit den Einkommensteuerreferenten der obersten Finanzbehörden der Länder vom 29. bis 31. August 1979 (ESt V/79) – Punkt 10a der Tagesordnung

Zur Frage der Abgrenzung des Anlagevermögens vom Umlaufvermögen in Fällen der Parzellierung von Grundstücken und der Aufteilung von Gebäuden in Eigentumswohnungen wird unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:

Als Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die am Abschlußstichtag bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb der Gesellschaft zu dienen (vgl. § 152 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes). Nach gutachterlichen Äußerungen des Bundesministers der Justiz und des Instituts der Wirtschaftsprüfer führt die Parzellierung von zum Anlagevermögen gehörendem Grund und Boden in Fällen, in denen der Grund und Boden bis zur Veräußerung wie bisher genutzt wird, nicht dazu, daß die parzellierten Flächen ihren Charakter als Anlagevermögen verlieren und Umlaufvermögen werden, und zwar auch dann nicht, wenn die Parzellierung in Veräußerungsabsicht erfolgt. Die handelsrechtliche Abgrenzung des Anlagevermögens vom Umlaufvermögen ist auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgebend (vgl. BStBl II S. 744 und vom , BStBl 1973 II S. 148).

In den o. a. Fällen ist deshalb davon...

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BMF v. 29.10.1979 - IV B 2-S 2170-73/79

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