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Redaktionskosten als Teile der Herstellungskosten; hier: (BStBl 1975 II S. 809) und vom – III R 8/75 (BStBI 1979 I S. 235)
Bezug:
Der Erste Senat des BFH hat in dem Urteil vom – I R 24/73 entschieden, daß bei einem Zeitschriftenverlag die bis zum Bilanzstichtag angefallenen Aufwendungen für die Erstellung der Druckvorlagen (sog. Redaktionskosten), obwohl zu den Herstellungskosten des Endprodukts „Zeitschrift“ gehörend, nicht als Teil der Herstellungskosten der Zeitschriften zu aktivieren seien. Da der Dritte Senat des BFH diese Rechtsauffassung inzwischen mit Urteil vom – III R 8/75 bestätigt hat, wird unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nicht mehr an der im IV B 2 – S 2170 – 149/75 vertretenen Auffassung festgehalten. Redaktionskosten sind deshalb in Zukunft nicht wie Herstellungskosten zu behandeln, also nicht auf dem Konto „unfertige Erzeugnisse“ zu aktivieren, sondern in dem Jahr als Betriebsausgaben abzuziehen, in dem sie anfallen.
Im übrigen bitte ich jedoch, wie bisher bei unfertigen Erzeugnissen und Leistungen entsprechend den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (vgl. Fülling, Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für Vorräte, D...