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Rückstellungen für Sozialpläne nach dem Betriebsverfassungsgesetz
Bezug: Besprechung mit den Einkommensteuerreferenten der obersten Finanzbehörden der Länder vom 28. bis 30. April 1976 (ESt III/76 – TOP 6), vom 27. bis 30. September 1976 (ESt V/76 – TOP 10) und vom 9. bis 11. März 1977 (ESt III/77 – TOP 5)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zu der Frage, ob für Leistungen auf Grund eines Sozialplanes nach §§ 111, 112 des Betriebsverfassungsgesetzes vom (BetrVerfG, Bundesgesetzbl. Teil I S. 13) oder einer auf Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung beruhenden vergleichbaren Vereinbarung (sozialplanähnliche Vereinbarung) Rückstellungen gebildet werden können, wie folgt Stellung:
Bei geplanten Betriebsänderungen im Sinne von § 111 Satz 1 BetrVerfG, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können (z. B. Einschränkungen, Stillegungen, Verlegungen oder Zusammenschluß von Betrieben), haben Arbeitgeber und Betriebsrat zum Zwecke des Ausgleichs oder der Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderungen entstehen, einen Sozialplan aufzustellen. Kommt zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet auf Antrag eines Beteiligten die Einigungsstelle über die Aufstellung des Sozialplans (§ 112 Abs. 4, § 76 BetrVerfG). Der Sozialplan...