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Betr.: AfA-Tabellen; hier: Streichung der sog. Toleranzklausel in den AfA-Tabellen Energie- und Wasserversorgung, Chemische Industrie und Erdölverarbeitung (Nrn. 100 00, 200 10 und 205 10 des Systematischen Verzeichnisses der Wirtschaftszweige)
Die in den Vorbemerkungen der vorbezeichneten AfA-Tabellen enthaltene sog. „Toleranzklausel“, die eine Abweichung von den AfA-Sätzen um +/- 20 v. H. zuläßt, ist für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 1993 angeschafft oder hergestellt worden sind, nicht mehr anzuwenden.