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Vereinbarung zwischen den obersten Finanzbehörden der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über den Auskunftsaustausch auf steuerlichem Gebiet
Am haben die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich der Niederlande eine Vereinbarung über den Auskunftsaustausch auf steuerlichem Gebiet unterzeichnet. Einen Abdruck dieser Verwaltungsvereinbarung übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme und weitere Veranlassung.
Anlage Vereinbarung zwischen den obersten Finanzbehörden der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über den Auskunftsaustausch auf steuerlichem Gebiet
Der Bundesminister der Finanzen und der Staatssecretaris van Financiën
von dem Wunsch geleitet, die gegenseitige Amtshilfe zwischen Deutschland und den Niederlanden zu intensivieren,
auf der Grundlage der Artikel 3, 4 Absatz 2 und 9 der Richtlinie des Rates Nr. 77/799/EWG vom in der Fassung der Richtlinie des Rates Nr. 79/1070/EWG vom , geändert durch die Richtlinie des Rates Nr. 92/12/EWG vom über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und indirekten Steuern (im folgenden als „Richtlinie“ bezeichnet),
auf der Grundlage von Artikel 23 und 25 des Abkommens zwischen dem Königreich der Niederla...