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BMF - IV B 5-S 1302-21/62 BStBl 1962 I S. 536

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Luftfahrt im Verhältnis zu Äthiopien; Gegenseitigkeitsfeststellung auf Grund des § 49 Abs. 2 EStG

Nach § 49 Abs. 2 EStG, der gemäß § 6 Abs. 1 KStG (§ 15 Ziff. 1 KStDV) auch für die Körperschaftsteuer gilt, sind Einkünfte ausländischer Luftfahrtunternehmen unter den dort bezeichneten Voraussetzungen steuerbefreit, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

Durch Notenwechsel zwischen der deutschen und der äthiopischen Regierung vom 4./ ist die Gegenseitigkeit hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Einkünften aus Luftfahrtunternehmen der beiden Länder festgestellt. Die auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gewährte Steuerbefreiung gilt jedoch nur für die Luftverkehrsgesellschaften der Bundesrepublik Deutschland und Äthiopiens, die nach den Vorschriften des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kaiserreich Äthiopien über den Luftverkehr vom (BGBl 1959 II S. 1066) bestimmt worden sind. Unter das Luftverkehrsabkommen fallen die Deutsche Lufthansa A.G. und die Ethiopian Airlines in Addis Abeba. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Beteiligungen von Luftfahrtgesellschaften der Bundesrepublik Deutschland und Äthiopiens an einem Pool, der unter Artikel 3 Abs. 4 des Luftverkehrsabkommens vom fällt.

Die auf der Grundlage der Gegenseitigk...

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BMF v. 26.03.1962 - IV B 5-S 1302-21/62

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