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Anwendung der deutsch-schweizerischen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vom und vom 30. November 1978 auf den beigetretenen Teil Deutschlands
Zu Ihrer Unterrichtung teile ich Ihnen mit, daß die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten haben in einem Verhandlungsprotokoll vom 16. November/ folgendes vereinbart:
„Im Bestreben, die Anwendung und Auslegung des Abkommens vom zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie des Abkommens vom zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlaß- und Erbschaftsteuern sicherzustellen, haben die zuständigen Behörden folgende übereinstimmende Erklärung abgegeben:
Zu Artikel 3 Abs. 1 Buchst. a der Abkommen wird festgestellt, daß die Abkommen gleichzeitig mit der Übernahme des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland im beigetretenen Teil Deutschlands ab auf das erweiterte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Anwendung finden. Dabei wird vorausgesetzt, daß das Steuerrecht des beigetretenen Teils Deutschlands ab dem genannten Zeitpunkt mit demjenigen der Bundesrep...