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BMF - IV C 6-S 1301 Por-11/86

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Portugiesischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA/Portugal); hier: Verfahren zur Entlastung von portugiesischen und deutschen Steuern

Nach den Artikeln 10 Abs. 2, 11 Abs. 2 und 12 Abs. 2 DBA Portugal regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in gegenseitigem Einvernehmen, wie die Begrenzungsbestimmungen bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren durchzuführen sind. Inzwischen wurde mit der portugiesischen Seite Einigung über das Verfahren zur Entlastung von portugiesischen und deutschen Quellensteuern erreicht. Die Einzelheiten des Verfahrens zur Entlastung von portugiesischen Steuern sind der Übersetzung eines Rundschreibens des portugiesischen Finanz- und Planungsministeriums zu entnehmen.

Das Verfahren zur Entlastung von deutschen Quellensteuern entspricht dem Üblichen. Dies bedeutet, daß von der Kapitalertragsteuer im Erstattungs- und von der Steuer auf Lizenzgebühren im Freistellungsverfahren entlastet wird. Zur Durchführung des Verfahrens wurden in deutscher und in portugiesischer Sprache abgefaßte Vordrucke erarbeitet. Sämtliche Vordrucke sind sowohl beim Bundesamt für Finanzen als auch bei der portugiesischen GeneraIsteuerdirektion - Direccao-Geral das Constribuicoes e Impostos - Divisao das Relacoes Fiscais Internacionais - Rua da Alfândega, 1178 Lisboa Codex - Portugal - erhä...

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BMF v. 27.05.1986 - IV C 6-S 1301 Por-11/86

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