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DBA Griechenland; hier: Steuerliche Behandlung griechischer GmbH
Bezug:
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die steuerliche Behandlung der Beteiligungen in Deutschland ansässiger Personen an griechischen GmbH und der daraus fließenden Einkünfte folgendes:
Aufgrund des griechischen Gesetzes Nr. 2065/92 vom unterliegen griechische GmbH ebenso wie Aktiengesellschaften und Personengesellschaften ab der Körperschaftsteuer zum einheitlichen Satz von 35 v.H. Gewinnausschüttungen sind keinem Steuerabzug unterworfen. Die Tätigkeitsvergütungen der ersten drei Gesellschafter (in der Reihenfolge der Höhe ihrer Beteiligung) können in Höhe von 50 v.H. des ihrer Beteiligung entsprechenden Gewinns von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Bisher wurde die griechische GmbH, obwohl sie nach griechischem Handelsrecht juristische Person ist, nicht als solche besteuert; die Gesellschaftsgewinne wurden vielmehr unmittelbar den Gesellschaftern zugerechnet.
Nach der Neuregelung können Beteiligungen an griechischen GmbH und die daraus fließenden Einkünfte nicht mehr wie Betriebsstätten und Betriebsstättengewinne nach Artikel XVII Abs. 2 Nr. 1 DBA Griechenland von der...