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BMF - IV C 6-S 1301 Gri-17/90 BStBl 1990 I S. 218

Deutsch-griechisches Doppelbesteuerungsabkommen; Erstattung griechischer Quellensteuern an in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Personen

Bezug:

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Das in meinen Bezugsschreiben dargestellte griechische Erstattungsverfahren ist durch Schreiben des griechischen Finanzministeriums vom an die griechischen Steuerbehörden mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt aufgehoben und durch ein sog. Bescheinigungsverfahren ersetzt worden. Eine amtliche deutsche Übersetzung des griechischen Schreibens füge ich bei (Anlage 1).

Nach diesem Bescheinigungsverfahren wird bei Vorlage einer durch das zuständige deutsche Finanzamt (Wohnsitzfinanzamt) ausgestellten Wohnsitzbescheinigung die griechische Steuer nur erhoben, soweit dies nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zulässig ist. Die Wohnsitzbescheinigung muß dem griechischen Zahlungsverpflichteten im Zeitpunkt der Zahlung vorliegen. Sie gilt für ein Jahr und ist jährlich zu erneuern.

Zwar sind deutsche Personengesellschaften nach dem deutsch-griechischen Doppelbesteuerungsabkommen nicht selbst abkommensberechtigt. Ich unterstelle aber, daß entsprechend dem mir von der griechischen Regierung übersandten Bescheinigungsvordruck (Anlage 2) aus Vereinfachungsgründen diese Gesellschaften als solche abkommensberechtigt sind, wenn das zuständige deutsche Betriebsstätte...

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BMF v. 26.04.1990 - IV C 6-S 1301 Gri-17/90

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