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Erlaß von Umsatzsteuerschulden aus berichtigtem Vorsteuerabzug; hier: Anwendung des BStBl II 1984, 71 -
Der ) entschieden, daß aus berichtigter Vorsteuer stammende Umsatzsteuer-Schulden (§ 17 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes) weder aus sachlichen noch aus wirtschaftlichen Billigkeitsgründen erlassen werden können.
Die Finanzverwaltung hält aufgrund der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder daran fest, daß auch bei aus berichtigter Vorsteuer stammenden Umsatzsteuer-Schulden ein Erlaß aus wirtschaftlichen Billigkeitsgründen in Betracht kommen kann, sofern die Voraussetzungen im übrigen gegeben sind. Die Grundsätze des o.a. sind daher nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden, soweit danach die Voraussetzungen für einen Erlaß aus wirtschaftlichen Billigkeitsgründen als nicht gegeben anzusehen wären.
Die vorstehende Verwaltungsanweisung betrifft die Berichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage, also nicht die Berichtigung des Vorsteuerabzugs aufgrund einer Änderung der Verhältnisse i.S.d § 15a UStG.