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Steuerbefreiung von Laborärzten
„Peters“
Der EuGH hat entschieden, dass die Steuerbefreiung für Heilbehandlungsleistungen kein Vertrauensverhältnis zwischen Patienten und dem Behandelnden voraussetzt. Damit beendet der EuGH einen jahrelangen Rechtstreit zwischen den beiden deutschen Umsatzsteuersenaten und trägt zur sinnvollen Vereinfachung des Umsatzsteuerrechts bei. Darüber hinaus stellte der EuGH klar, dass sich die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSysRL (Krankenhausbehandlungen) und Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSysRL (Behandlungen außerhalb von Krankenhäusern) lediglich durch den Leistungsort unterscheidet und demzufolge (bereits ergangene) Entscheidungen zur einen Vorschrift auf die andere Vorschrift übertragen werden können.
I. Leitsätze
1. Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und c MwStSystRL ist dahin auszulegen, dass Heilbehandlungsleistungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die von einem Facharzt für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik erbracht werden, unter die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer fallen können, wenn sie nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen der Befreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie erfüllen.
2. Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer nicht von der Voraussetzung abhängt, d...