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NWB Nr. 38 vom Seite 3033 Fach 18 Seite 739

Die Kaufmannseigenschaft von Handwerkern

von Rechtsanwalt Heinz J. Meyerhoff, Greven

I. Einleitung

Der rechtsunkundige Laie käme wohl niemals auf die Idee, daß Handwerker auch Kaufleute sein können. Er wendet den Kaufmannsbegriff vorrangig für Unternehmen des Handels an. Selbst der Gesetzgeber hatte recht lange gebraucht, bis er mit dem Gesetz über die Kaufmannseigenschaft von Handwerkern vom (BGBl I S. 106) für eine Gleichstellung der Handwerker mit anderen Gewerbetreibenden gesorgt hat. Die Handwerkszunft hat seitdem ungehinderten Zugang zum Sonderrecht der Kaufleute. Vorausgesetzt, das handwerklich strukturierte Unternehmen besitzt die Kaufmannseigenschaft nach den §§ 1 ff. HGB.

II. Die Unterscheidung von Handwerk, Handel und Industrie

Der selbständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften (selbständige Handwerker) gestattet (§ 1 Abs. 1 Satz 1 HandwO). Ein Gewerbebetrieb ist Handwerksbetrieb i. S. der HandwO, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und vollständig oder in wesentlichen Teilen ein Gewerbe umfaßt, das in der Anlage A zur HandwO aufgeführt ist (§ 1 Abs. 2 HandwO). Handwerker ist danach ein Gewerbetreibender, d...

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