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Durchgriff und Eigenhaftung bei der GmbH
I. Einleitung
Das Trennungsprinzip des § 13 Abs. 2 GmbHG, wonach den Gläubigern einer GmbH nur das Gesellschaftsvermögen, nicht aber das Privatvermögen der Gesellschafter haftet, ist sicherlich für viele GmbH-Gründer ein entscheidender Grund bei der Wahl der Rechtsform. Nach dem Wortlaut des Gesetzes können sich aber nicht nur die GmbH-Gesellschafter vor einer persönlichen Haftung sicher fühlen, ähnliches gilt auch für den Geschäftsführer. Nach § 43 GmbHG haftet der Geschäftsführer nur bei Verletzung seiner Sorgfaltspflicht und auch nur gegenüber der Gesellschaft. Eine unmittelbare Eigen- bzw. Außenhaftung des Geschäftsführers, also Dritten gegenüber, sieht das GmbHG nicht vor. Auf der anderen Seite stellt sich für einen ungesicherten Gläubiger einer GmbH oftmals die Frage, wer seine Forderung erfüllen wird, wenn die GmbH hierzu wirtschaftlich nicht mehr in der Lage ist. Diese Frage ist in Zeiten einer wirtschaftlichen Rezession, in der wie im Augenblick zahlreiche GmbH in Vermögensverfall geraten, besonders aktuell.
Rechtsprechung und Rechtslehre haben bereits frühzeitig begonnen, Ausnahmen vom Trennungsprinzip zuzulassen und eine Eigenhaftung des Gesellschafters zu entwickeln. ...