Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen: statische Berechnungen einer anderen Firma als Teil der Handwerkerleistungen für
den Austausch von Dachstützen
Leitsatz
1. Gutachterliche Tätigkeiten, wie z.B. Tätigkeiten, die der Wertermittlung dienen, die Erstellung eines Energiepasses oder
Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Finanzierung, stellen grundsätzlich keine Handwerkerleistungen i.S.v. § 35a Abs. 3 Satz
1 EStG dar.
2. Sollen die schadhaften Holzpfosten, die das Dach des zu eigenen Wohnzwecken genutzten Hauses stützen, durch Stahlstützen
ersetzt werden und verlangt die beauftragte Firma eine statische Berechnung der einzusetzenden Stahlpfosten, so gehören die
Aufwendungen für die von einer anderen Firma erstellten statischen Berechnungen zu den Handwerkerleistungen für den Austausch
der Dachstützen; dass die mit dem Austausch der Stützen beauftragte Firma die statischen Berechnungen – aus welchen Gründen
auch immer – nicht selbst ausführen wollte oder konnte, spricht nicht gegen das Vorliegen einer aus Austausch der Stützen
und statischen Berechnungen bestehenden einheitlichen Handwerkerleistung (gegen
sowie gegen ).
3. Wird ein Vororttermin zur Besichtigung des Daches durchgeführt, so gelten die statischen Berechnungen als „im Haushalt”
des Steuerpflichtigen im Sinne des § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG durchgeführt (gegen ).
Eine Aufspaltung danach, an welchem Ort welcher Teil der Handwerkerleistung erbracht wurde, hält der Senat für „gekünstelt”.
Der Gesetzeszweck würde konterkariert, wenn man – dem bloßen Zufall folgend – eine Handwerkerleistung danach aufspaltet, wo
die Teile der Arbeitsleistung erbracht wurden, soweit sie letztlich der Wohnung des Steuerpflichtigen zugutekommen (vgl. , EFG 2018 S. 1270; gegen ).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/PR 2020 S. 6 Nr. 8 DStR 2019 S. 8 Nr. 47 DStRE 2019 S. 1517 Nr. 24 EFG 2019 S. 1833 Nr. 22 EStB 2020 S. 188 Nr. 5 KÖSDI 2020 S. 21552 Nr. 1 NWB-Eilnachricht Nr. 44/2019 S. 3195 YAAAH-32372
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