Typenvergleich bei einer ausländischen Körperschaft
Leitsatz
1) Eine Stiftung mit selbständiger juristischer Persönlichkeit im Sinne des Art. 552 ff. des Liechtensteinischen Personen-
und Gesellschaftsrechts ist nach ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Struktur eine mit einer inländischen juristischen
Person vergleichbare Körperschaft.
2) Liegt die Gestaltungs- und Verfügungsmacht über das Stiftungsvermögen ausschließlich bei den organschaftlichen Vertretern
der Stiftung, sind ihr die Einkünfte und das Vermögen zuzurechnen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 8 Nr. 1 DStRE 2020 S. 144 Nr. 3 DStZ 2019 S. 819 Nr. 22 EFG 2019 S. 1705 Nr. 20 GmbH-StB 2020 S. 24 Nr. 1 IWB-Kurznachricht Nr. 22/2019 S. 874 NWB-EV 2019 S. 395 Nr. 11 ZAAAH-32363
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