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NWB Nr. 11 vom Seite 1059 Fach 18 Seite 3221

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung

von Rechtsanwalt Dr. Hansjörg Haack LL.M., Osnabrück

I. Begriff und Rechtsnatur

Die GmbH ist eine aus einer oder mehreren Personen bestehende Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (§§ 1, 13). Der oder die Gesellschafter sind mit Einlagen auf das in Stammanteile zerlegte Stammkapital, welches mindestens 50 000 DM betragen muß, beteiligt. Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften die Gesellschafter nicht persönlich; es haftet nur das Gesellschaftsvermögen. Die GmbH kann zu jedem vom Gesetz zugelassenen Zweck errichtet werden (§ 1); sie ist Handelsgesellschaft und als solche stets Kaufmann (§ 6 HGB).

Die GmbH ist Kapitalgesellschaft mit im Außenverhältnis wirkenden strengen und unabdingbaren Regeln zum Gläubigerschutz. Demgegenüber stehen die internen Rechte und Pflichten weitgehend zur Disposition der Gesellschafter (Satzungsautonomie), so daß die GmbH im Innenverhältnis stark personalistisch ausgestaltet werden kann. Die Organisation der GmbH ist einfach, da sie im Regelfall nur zwei Organe hat: den Geschäftsführer, der nicht Gesellschafter zu sein braucht (Drittorganschaft), und die Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafterversammlung ist dabei dem Geschäftsführer übergeordnet, da sie durch Ge...

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