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Besteuerungsgrundsätze einer Kapitalerhöhung bei einbringungsgeborenen Anteilen
- zugleich Besprechung der
I. Die allgemeinen Besteuerungsgrundsätze
Als ”einbringungsgeborene Anteile” werden Geschäftsanteile (oder Aktien) bezeichnet, die nach einer Sacheinlage gegen Gewährung von Anteilen gemäß § 21 UmwStG 1977 ”steuerverhaftet” bleiben, weil durch Buchwertverknüpfung oder eine Bewertung unter dem Teilwert zweifach stille Reserven, zum einen im Betriebsvermögen der KapGes, zum anderen im Wert der Anteile, geschaffen worden sind. Übersteigt bei einer Veräußerung solcher Anteile der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die ”Anschaffungskosten”, entsteht ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn. In § 21 Abs. 2 UmwStG sind vier ”Ersatztatbestände” geregelt, die (als Steuerentstrickungsfälle) unter bestimmten Voraussetzungen die entsprechende Besteuerung von Anteilsreserven regeln.
Erfolgt bei einer KapGes mit ”einbringungsgeborenen Anteilen” eine Kapitalerhöhung mit einem Ausgabekurs unter dem gemeinen Wert der Anteile, verteilen sich die stillen Reserven auf das neue Gesamtkapital, und es ”wandern” stille Reserven von den Altanteilen auf die neuen Anteile aus der Kapitalerhöhung, bei börsennotierten Aktien in ...