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Bilanzierung und Bewertung von Entnahmen
Hinweise und Fallbeispiele zu praxisrelevanten Fragestellungen
Entnahmen führen zur Minderung des Betriebsvermögens aus außerbetrieblichen Gründen. Eine zutreffende Bestimmung des Gewinns durch einen Betriebsvermögensvergleich, wie sie in den §§ 4 und 5 EStG vorgeschrieben ist, ist nur möglich, wenn das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres, dessen Betriebsergebnis ermittelt werden soll, um nicht betriebsbedingte Wertabgaben (Entnahmen) bereinigt wird.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Zu unterscheiden ist zwischen Sach-, Nutzungs- und Leistungsentnahmen. Eine Entnahme stellt keinen betrieblichen Geschäftsvorfall dar und ist deshalb grundsätzlich gewinnneutral zu behandeln. Ruhen allerdings in einem entnommenen Wirtschaftsgut stille Reserven, werden diese bei der Entnahme erfasst.
Der vollständige Beitrag in BBK 20/2019 S. 975 bietet einen kompakten Gesamtüberblick zu den Entnahmen anhand der aktuellen Rechtsprechung und Auffassung der Finanzverwaltung und geht auf die folgenden Themen ein:
Bestimmung des Gewinns durch Betriebsvermögensvergleich,
Entnahmearten,
Entnahme von Wirtschaftsgütern,
Nutzungsentnahmen,
Leistungsentnahmen,
Entnahmen bei Einnahmen-Überschussrechnung.