Erneute Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: einstweiligen Untersagung der Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung an Rumänien
Gesetze: § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 6 S 2 BVerfGG
Instanzenzug: OLG Celle Az: 2 AR (Ausl) 39/18 Beschlussvorgehend OLG Celle Az: 2 AR (Ausl) 39/18 Beschlussvorgehend Az: 2 BvR 2100/18 Einstweilige Anordnungvorgehend Az: 2 BvR 2100/18 Einstweilige Anordnungvorgehend Az: 2 BvR 2100/18 Einstweilige Anordnungnachgehend Az: 2 BvR 2100/18 Einstweilige Anordnungnachgehend Az: 2 BvR 1845/18 Beschluss
Gründe
I.
1Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom die Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt und die einstweilige Anordnung mit Beschluss vom und Beschluss vom wiederholt.
II.
2Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom verwiesen.
III.
3Die Vollziehung der Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190926.2bvr210018
Fundstelle(n):
WAAAH-32111