Erlass einer eA: Einstweiligen Untersagung der Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung an Rumänien - Bekanntgabe der Entscheidung ohne Begründung gem § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG
Gesetze: § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG
Instanzenzug: OLG Celle Az: 2 AR (Ausl) 39/18 Beschlussvorgehend OLG Celle Az: 2 AR (Ausl) 39/18 Beschlussnachgehend Az: 2 BvR 2100/18 Einstweilige Anordnungnachgehend Az: 2 BvR 2100/18 Einstweilige Anordnungnachgehend Az: 2 BvR 2100/18 Einstweilige Anordnungnachgehend Az: 2 BvR 2100/18 Einstweilige Anordnungnachgehend Az: 2 BvR 1845/18 Beschluss
Tenor
Die Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen, einstweilen untersagt.
Die Generalstaatsanwaltschaft Celle wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.
Eine Begründung dieses Beschlusses wird nachgereicht (§ 32 Absatz 5 Bundesverfassungsgerichtsgesetz).
Die Vollziehung der Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180921.2bvr210018
Fundstelle(n):
PAAAH-32109