Keine Stromsteuerentlastung nach §§ 9b, 10 StromStG für Unternehmen in Schwierigkeiten wegen des Durchführungsverbots gemäß
Art. 108 Abs. 3 AEUV
Leitsatz
1. Die Steuerbegünstigungen der §§ 9b, 10 StromStG (hier: im Jahr 2016 für ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes im
Sinne des § 2 Nr. 3 StromStG) sind Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV.
2. Für ein „Unternehmen in Schwierigkeiten” im Sinne des Art. 2 Abs. 18 VO (EU) Nr. 651/2014 der Kommission der Europäischen
Union vom zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung von
Art.107 AEUV (AGVO) und Art. 108 AEUV (AGVO) war eine Entlastung nach den §§ 9b, 10 StromStG im Jahr 2016 aufgrund des Durchführungsverbots
gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV unzulässig.
3. Für Unternehmen in Schwierigkeiten bestand im Jahr 2016 auch keine Genehmigung und Freistellung von der Anmeldung nach
§ 108 Abs. 3 AEUV aufgrund der AGVO.
4. Beihilfen, die nicht nach der AGVO von der Anmeldepflicht nach Art. 108 Absatz 3 AEUV freigestellt sind, werden von der
Kommission anhand der einschlägigen Rahmen, Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen geprüft (Art. 58 Abs. 2 AGVO). Ohne
rechtliche Bedeutung ist demnach, wenn die Kommission lediglich eine unzutreffend nach der AGVO als genehmigt angemeldete
Beihilfe nicht aufgreift. Für solche gilt weiterhin das Verfahren nach Art. 108 Abs. 3 AEUV.
4. Es kommt für ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der AGVO nicht darauf an, ob eine positive Fortführungsprognose
besteht. Denn eine solche Einschränkung ist in Art. 2 Abs. 18 Buchst. a AGVO nicht enthalten und würde eine detaillierte Untersuchung
der besonderen Umstände des Unternehmens verlangen. Unerheblich ist, ob es nach den UiS-Leitlinien auf eine Sanierbarkeit
ankommt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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