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NWB Nr. 34 vom Fach 18 Seite 3001

Die Konkursantragspflicht bei GmbH und GmbH & Co.

von Rechtsanwalt Dr. Herbert Klauß, Ludwigshafen a. Rh.

Geltungsbereich: Bundesrepublik einschl. Berlin (West).

I. Vorbemerkungen

1. Allgemeines

Ein Konkursverfahren findet nach der KO statt, wenn ein Konkursgrund (§ 102 KO: Zahlungsunfähigkeit) vorliegt und ein Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens (§ 103 KO) gestellt ist. Antragsberechtigt sind der Gemeinschuldner und jeder Masse- und Konkursgläubiger, eine Antragspflicht besteht nicht (s. aber nachfolgend 2a (2)).

2. Besonderheiten

a) Bei der GmbH: Im Interesse der wegen der Haftungsbeschränkung besonders schutzbedürftigen Gläubiger der GmbH hat das GmbHG Sonderregelungen getroffen:

(1) Gem. § 63 GmbHG liegt ein Konkursgrund nicht nur bei Zahlungsunfähigkeit, sondern auch bei Überschuldung der GmbH vor.

(2) Gem. § 64 GmbHG besteht für den Geschäftsführer der GmbH eine Verpflichtung zur Stellung eines Konkursantrages, deren Unterlassung mit Strafe bedroht ist und Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer auslösen kann. Allein mit dieser Antragspflicht beschäftigen sich die nachfolgenden Ausführungen.

b) Bei Vorgesellschaften: Ist der GmbH-Vertrag formgerecht abgeschlossen, der Geschäftsführer bestellt, die Eintragung der GmbH im Handelsregister aber noch nicht erfolgt, d...

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