Erste Tätigkeitsstätte eines Arbeitnehmers, der arbeitsvertraglich dem Betriebssitz sowie allen Baustellen des Arbeitgebers
zugeordnet ist
Leitsatz
Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsvertrag den „Sitz des Betriebes sowie alle Baustellen des Arbeitgebers” als Arbeitsort festlegt
und der an 177 Arbeitstagen des Jahres auf derselben Baustelle tätig gewesen ist, vor dem Weitertransport zu dieser Baustelle
aber jeweils den Betriebssitz aufgesucht hat, hat damit „dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet
typischerweise arbeitstäglich aufgesucht”. Er kann daher die Fahrten zum Betriebssitz nicht nach Dienstreisegrundsätzen, sondern
nur mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2019 S. 1000 Nr. 18 EFG 2019 S. 883 Nr. 11 EStB 2019 S. 386 Nr. 9 EStB 2019 S. 512 Nr. 12 GStB 2019 S. 273 Nr. 8 UAAAH-31987
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