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Finanzgericht Nürnberg  Urteil v. - 3 K 1710/18

Gesetze: EStG § 10d Abs. 4 ; EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ; EStG § 43a Abs. 3 Satz 4

Reihenfolge der Berücksichtigung nichtausgeglichener Verluste aus Aktienverkäufen i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) und des Sparer-Pauschbetrags gemäß § 20 Abs. 9 EStG

Leitsatz

Nach der Gesetzessystematik (Verweis auf Abs. 6 in Abs. 9 Satz 4) ist zuerst eine Verlustverrechnung nach § 20 Abs. 6 EStG durchzuführen, bevor der Sparer-Pauschbetrag auf die danach noch verbleibenden Einnahmen angerechnet wird (maximal bis auf Null, § 20 Abs. 9 Satz 4 EStG. Diese Auslegung verstößt weder gegen Art. 14 Abs. 1 noch gegen Art. 3 GG noch gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip.

Fundstelle(n):
MAAAH-31981

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Finanzgericht Nürnberg , Urteil v. 30.01.2019 - 3 K 1710/18

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