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Anstellungsvertrag des GmbH-Geschäftsführers
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
I. Abschluß und Änderung des Vertrages
1. Rechtliche Qualifikation
Der Anstellungsvertrag des gegen Entgelt tätigen Geschäftsführers ist als Dienstvertrag zu qualifizieren, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (§§ 611, 675 BGB). Es finden somit die Vorschriften über das Auftragsrecht Dienstvertragsrecht Anwendung, soweit im Vertrag keine bzw. anderweitigen Regelungen getroffen worden sind. Nach h. A. ist der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers aber kein Arbeitsvertrag ,so daß grundsätzlich die arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften auf den Geschäftsführer keine Anwendung finden (vgl. Tillmann, Der Geschäftsführervertrag der GmbH und GmbH & Co., Rz. 3 ff.).
2. Zuständigkeit
Über den Abschluß und eine eventuell spätere Änderung des Anstellungsvertrages ist im Gesetz ausdrücklich nichts enthalten. Wegen des engen Sachzusammenhangs mit der Bestellung des Geschäftsführers wird jedoch allgemein angenommen, daß die Gesellschafterversammlung jedenfalls für den Abschluß des Anstellungsvertrages zuständig ist (Scholz/Schneider, § 35 Rz. 166). Bestritten ist dagegen, ob bei späterer Änderung des Anstellu...