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Die selbständig tätige Kindertagespflegeperson (Tagesmutter)
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 3081Zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf sind Eltern auf externe Hilfe angewiesen. Seit dem können Erziehungsberechtigte (kurz: Eltern) wählen, ob sie für ihr unter einjähriges bis dreijähriges Kind einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung oder eine Betreuung in der Kindertagespflege durch eine Tagespflegeperson (kurz: Tagesmutter) in Anspruch nehmen (§ 24 Abs. 1 und 2 SGB VIII). Die Kindertagespflege ist im Ergebnis ein komplexes Zusammenspiel der Tagesmutter, der betreuten Kinder und deren Eltern sowie dem Jugendamt und öffentlichen Zuschussgebern. Tagesmütter können sowohl nicht selbständig als auch selbständig tätig sein.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Sozialversicherungsrechtliche Aspekte der Kindertagespflege
[i]Teilweise VersicherungspflichtWährend in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung eine freiwillige Mitgliedschaft möglich ist, besteht für Tagesmütter als „Erzieherinnen“ eine gesetzliche Rentenversicherungspflicht unter den Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Tagesmütter unterliegen daneben grds. der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII). Träger ist hier die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege in Hamburg....