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Gestundete Forderung eines Gesellschafters
Wird die aus einem üblichen Austauschgeschäft herrührende Forderung eines Gesellschafters über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten rechtsgeschäftlich oder faktisch zugunsten seiner Gesellschaft gestundet, handelt es sich grundsätzlich um eine darlehensgleiche Forderung (BGH, Versäumnisurteil vom - IX ZR 210/18 NWB YAAAH-28653).
Innerhalb der Anfechtungsfrist wurde von der Schuldnerin durch eine gläubigerbenachteiligende (§ 129 Abs. 1 InsO) Zahlung vom eine darlehensgleiche Forderung (§ 135 Abs. 1 Nr. 2, § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO) der beklagten Gesellschaft aus dem Jahr 2008 befriedigt. Denn die rechtliche oder faktische Stundung einer Forderung entspricht bei wirtschaftlicher Betrachtung einem Vereinbarungsdarlehen, bei dem eine ursprünglich auf einem anderen Rechtsgrund beruhende Forderung kün...