Besteuerung von Geldzuwendungen im Zusammenhang mit nachbarschaftlichen Hilfsleistungen im Bereich Pflege und Betreuung
Leitsatz
Nachbarschaftliche Hilfeleistungen, die nach dem Gesamtbild der Umstände nicht mit Pflegetätigkeiten gleichzusetzen sind,
die typischerweise im Rahmen eines Leistungsaustausches gegen Entgelt erbracht werden bzw. eine Gegenleistung auslösen, können
der einkommensteuerlich unbeachtlichen Privatsphäre zuzuordnen sein.
Von dem Bereich der steuerbaren sonstigen Leistung sind die Fälle zu unterscheiden, in denen tatsächlich keine erwerbswirtschaftlichen
Zwecke, sondern private Motive (im Streitfall: langjährige Nachbarschaft und freundschaftliche Verbundenheit) für das Verhalten
des Steuerpflichtigen entscheidend sind.
Eine erst nachträglich (im Streitfall: 8 Jahre nach Beginn der Hilfeleistungen) gezahlte „Vergütung” für zuvor erbrachte
nachbarschaftliche Hilfeleistungen kann in einem solchen Fall als unentgeltliche Zuwendung (Schenkung) zu werten sein.
Fundstelle(n): ErbStB 2019 S. 344 Nr. 12 UVR 2019 S. 365 Nr. 12 EAAAH-31466
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 26.06.2019 - 9 K 101/18
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