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Steuern mobil Nr. 10 vom

Track 26 | Reinvestitionsrücklage: Auflösung bei Verschmelzung unter Buchwertfortführung

Der BFH muss in zwei Verfahren die Frage beantworten, ob eine beim Rechtsvorgänger gebildete § 6b-Rücklage im Rahmen der Verschmelzung unter Buchwertfortführung auf den Gesamtrechtsnachfolger durch diesen übernommen und dort auf ein vom Gesamtrechtsnachfolger angeschafftes Reinvestitionsobjekt übertragen werden kann, wenn Umwandlungsstichtag und Auflösungszeitpunkt bei Nichtübertragung der Rücklage identisch sind. Die Vorinstanzen haben das unterschiedlich beurteilt.

Unterschiedliche Auffassungen gibt es unter den Finanzgerichten, bei wem eine Reinvestitionsrücklage aufzulösen ist. Und zwar dann, wenn die Gesellschaft, die die Rücklage nach § 6b EStG gebildet hat, mit Ablauf des letzten Tages der Reinvestitionsfrist auf eine andere Gesellschaft verschmolzen wird – unter Fortführung der Buchwerte.

Nach einem Urteil des FG Münster aus dem letzten Jahr erfolgt die Auflösung bei der übernehmenden Gesellschaft. Weil die Rücklage bei der übertragenden Gesellschaft infolge der Verschmelzung nicht mehr besteht. Das FG Berlin-Brandenburg hat hingegen – ganz aktuell – eine Auflösung bei der übertragenden Gesellschaft gefordert, bei der die Rücklage gebildet worden ist. Weil bei dieser die Schlussbilan...

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