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Keine Zulassung als Syndikusanwältin für GmbH-Geschäftsführung
Die Tätigkeit als Syndikusanwältin ist nur dann eine anwaltliche Tätigkeit, wenn (und soweit) sie durch die in § 46 Abs. 3 Ziff. 1-4 BRAO bezeichneten fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübenden Tätigkeiten und Merkmale geprägt ist. Eine in diesem Sinne fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeit übt aber nicht aus, wer sich (gesellschaftsrechtlich) an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen ().
Im Streitfall hatte die von der DRV Bund gegen die Zulassung einer Geschäftsführerin als Syndikusanwältin erhobene Klage Erfolg, weil die Geschäftsführerin als eine von insgesamt drei Geschäftsführerinnen einer kommunalen K...