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Rückstellung für Prozeßkosten
- (BStBl 1996 S. 406) -
I. Rechtliche Ausgangslage
Ist die Führung eines Prozesses betrieblich oder beruflich veranlaßt, so sind die Kosten der Prozeßführung, insbes. Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren, BA. Demzufolge ist eine Verbindlichkeit zu passivieren, wenn die Verpflichtung, Prozeßkosten zu tragen, endgültig entstanden ist, jedenfalls also dann, wenn der Stpfl. rechtskräftig den Prozeß verloren hat und die (bisher noch nicht gezahlten) Kosten endgültig tragen muß. Darüber hinaus ist die Bildung einer Prozeßkostenrückstellung zulässig und geboten, wenn die Verpflichtung noch nicht endgültig entstanden ist, aber doch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entstehen wird. Grundsätze für die Bildung und Bemessung einer Prozeßkostenrückstellung hat der BFH bereits vor vielen Jahren entwickelt (vornehmlich U. v. , BStBl III S. 478, v. , BStBl II S. 802). Danach sind bei einem schwebenden Zivilprozeß Rückstellungen für Prozeßkosten zu bilden, deren Höhe sich nach den entstandenen und noch zu erwartenden Kosten der jeweils angerufenen Instanz richtet, und zwar unabhängig davon, ob es sich aus der Sicht des Stpfl. um einen Aktivprozeß als...