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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 7 K 7250/15 EFG 2019 S. 1565 Nr. 19

Gesetze: EStG § 37b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 37b Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG § 37b Abs. 2, EStG § 37b Abs. 4, EStG § 8 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1

Einladung von (potentiellen) Kunden in angemietete VIP-Logen bei Sportveranstaltungen oder sonstigen Kultur- und Unterhaltungsveranstaltungen als Geschenk im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG

Pauschalierung der darauf entfallenden Einkommensteuer beim Zuwendenden nach § 37b EStG

Leitsatz

1. Handelt es sich bei der Besteuerung nach § 37b EStG unterworfenen Vorgängen um nach Kalenderjahren und Sachkomplexen abzugrenzende Regelungsbereiche, kann die Finanzbehörde, ggf. durch Bezugnahme auf beigefügte Außenprüfungsberichte, Sammelbescheide erlassen, in denen sie die jahres- und sachverhaltsbezogenen Festsetzungen bündelt.

2. Nach § 37b EStG geschuldete Steuer, die vom Steuerschuldner nicht oder nicht in der erforderlichen Höhe angemeldet wurde, kann durch Nachforderungsbescheid festgesetzt werden.

3. Der Zugang zu Sportveranstaltungen in den obersten oder jedenfalls oberen Profiligen sowie zu sonstigen Kultur- und Unterhaltungsveranstaltungen, die sich eines großen Publikumsinteresses erfreuen, zudem in mit guten Sichtmöglichkeiten und einem gehobenem Aufenthaltskomfort versehenen VIP-Logen, stellt sich als geldwerter Vorteil dar. Die Gestattung des Zutritts zu solchen von dem Steuerpflichtigen angemieteten VIP-Logen ist daher ein Geschenk im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG.

4. Da § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG als Bemessungsgrundlage die Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschließlich der Umsatzsteuer bestimmt, sind in die Bemessungsgrundlage auch solche Aufwendungen einzubeziehen, die der Zuwendende nicht als Betriebsausgabe abziehen kann.

5. Es unterliegen nur solche Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG der Steuerpflicht gemäß § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, die beim Empfänger als steuerpflichtige Einkünfte zu versteuern sind.

6. Soweit Eingeladene Begleitpersonen aus ihrem persönlichen Umfeld in die VIP-Loge mitbringen, sind die auf die Begleitpersonen entfallenden Vorteile den Eingeladenen zuzurechnen.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 22/2019 S. 1050
EFG 2019 S. 1565 Nr. 19
CAAAH-30298

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 19.06.2019 - 7 K 7250/15

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