Einladung von (potentiellen) Kunden in angemietete VIP-Logen bei Sportveranstaltungen oder sonstigen Kultur- und Unterhaltungsveranstaltungen
als Geschenk im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG
Pauschalierung der darauf entfallenden Einkommensteuer beim Zuwendenden nach § 37b EStG
Leitsatz
1. Handelt es sich bei der Besteuerung nach § 37b EStG unterworfenen Vorgängen um nach Kalenderjahren und Sachkomplexen abzugrenzende
Regelungsbereiche, kann die Finanzbehörde, ggf. durch Bezugnahme auf beigefügte Außenprüfungsberichte, Sammelbescheide erlassen,
in denen sie die jahres- und sachverhaltsbezogenen Festsetzungen bündelt.
2. Nach § 37b EStG geschuldete Steuer, die vom Steuerschuldner nicht oder nicht in der erforderlichen Höhe angemeldet wurde,
kann durch Nachforderungsbescheid festgesetzt werden.
3. Der Zugang zu Sportveranstaltungen in den obersten oder jedenfalls oberen Profiligen sowie zu sonstigen Kultur- und Unterhaltungsveranstaltungen,
die sich eines großen Publikumsinteresses erfreuen, zudem in mit guten Sichtmöglichkeiten und einem gehobenem Aufenthaltskomfort
versehenen VIP-Logen, stellt sich als geldwerter Vorteil dar. Die Gestattung des Zutritts zu solchen von dem Steuerpflichtigen
angemieteten VIP-Logen ist daher ein Geschenk im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG.
4. Da § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG als Bemessungsgrundlage die Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschließlich der Umsatzsteuer
bestimmt, sind in die Bemessungsgrundlage auch solche Aufwendungen einzubeziehen, die der Zuwendende nicht als Betriebsausgabe
abziehen kann.
6. Soweit Eingeladene Begleitpersonen aus ihrem persönlichen Umfeld in die VIP-Loge mitbringen, sind die auf die Begleitpersonen
entfallenden Vorteile den Eingeladenen zuzurechnen.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 22/2019 S. 1050 EFG 2019 S. 1565 Nr. 19 CAAAH-30298
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 19.06.2019 - 7 K 7250/15
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.