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NWB Nr. 41 vom Seite 3239 Fach 17 Seite 1391

Die Kontrollmitteilung

von Diplom-Kaufmann Klaus Kottke, München

Als besonders wirksames Instrument in der Hand der FinVerw bei der Aufspürung von unversteuerten Geldern hat sich die Kontrollmitteilung erwiesen. Betriebe aller Größenklassen und aller Wirtschaftszweige haben sie zu fürchten. Sie wird auch in der gesetzlichen Sozialversicherung und im Bereich der Künstlersozialkasse angewendet. Kontrollmitteilungen setzen kein Ersuchen einer anderen Stelle voraus, sie ergehen spontan; daher sind sie von Auskünften zu unterscheiden. Keine Kontrollmitteilung ist der Prüfungsbericht (vgl. § 202 AO), weil er der Unterrichtung des FA über die steuerlichen Angelegenheiten des Geprüften selbst dient.

I. Rechtsgrundlagen

Eine spezielle Rechtsgrundlage für Kontrollmitteilungen im Rahmen der Außenprüfung enthält § 194 Abs. 3 AO. Werden danach anläßlich einer Außenprüfung Verhältnisse dritter Personen festgestellt, so ist die Auswertung der Feststellungen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteuerung dieser Personen von Bedeutung ist oder die Feststellungen eine unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen betreffen. Ferner schafft § 93a AO eine inzwischen ab 1994 durch die sog. Mitteilungs-VO ausgefüllte Ermächtigung zur Regelung von Kontrollmitteilungen ...

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