Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Beschwerdebegründung - Nichtberücksichtigung einer nicht vom Prozessbevollmächtigten unterschriebenen Anlage
Gesetze: § 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG
Instanzenzug: SG Lüneburg Az: S 50 AS 59/09 Urteilvorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Az: L 11/9 AS 276/13 Beschluss
Gründe
1Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).
2Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
3Eine grundsätzliche Bedeutung der vorliegenden Rechtssache ist nicht dadurch schlüssig dargelegt, dass in der Beschwerdebegründung nur darauf hingewiesen wird, vor dem BVerfG sei ein Verfahren zur Frage anhängig, ob Sanktionsmaßnahmen als solche überhaupt rechtlich zulässig seien bzw gegen die Menschenwürde verstießen. Auch ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des LSG beruhen kann, ist nicht dadurch schlüssig bezeichnet, dass in der Beschwerdebegründung nur darauf hingewiesen wird, das bisherige Verfahren weise Verfahrensmängel auf. Mit diesen Vorbringen sind der Beschwerdebegründung, anhand der allein das Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe zu prüfen ist (vgl dazu mwN nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 13e, 16, 19; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 160a RdNr 235, 245, Stand ), diese nicht zu entnehmen.
4Soweit in der von einem vor dem BSG postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) unterzeichneten Beschwerdebegründung auf eine beigefügte Anlage verwiesen wird, kann diese bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 1 SGG) keine Berücksichtigung finden. Die Anlage ist nicht unterschrieben und lässt auch sonst nicht erkennen, ob sie vom Prozessbevollmächtigten des Klägers verantwortet wird; hierfür genügt eine bloße Bezugnahme in der Beschwerdebegründung nicht. Erforderlich ist eine Begründung, die aus sich heraus erkennen lässt, dass der Prozessbevollmächtigte den Prozessstoff selbst überprüft hat und die volle eigene Verantwortung für den Inhalt der Begründung übernimmt (vgl zu diesen Anforderungen bei der Revision Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 164 RdNr 9a mwN). Auch bei der Nichtzulassungsbeschwerde soll der von § 160a SGG festgelegte Begründungszwang eine sorgfältige Vorbereitung des Verfahrens gewährleisten und den Prozessbevollmächtigten anhalten, die Rechtslage gewissenhaft zu prüfen, um von aussichtslosen Beschwerden abzusehen (vgl bereits - SozR 1500 § 160 Nr 44 mwN).
5PKH ist dem Kläger nicht zu bewilligen, da seine Rechtsverfolgung aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). Hieran ändert das nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangene Schreiben des Klägers vom nichts. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
6Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
7Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2019:130819BB14AS14519B0
Fundstelle(n):
VAAAH-30205