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Bindungswirkung bei Verlustrücktrag
(1) Der Körperschaftsteuerbescheid des Verlustentstehungsjahrs hat keine Bindungswirkung für die Höhe des im Körperschaftsteuerbescheid des Rücktragsjahrs anzusetzenden Verlustrücktrags (Bestätigung der Rechtsprechung). (2) Nach der Neukonzeption des Verhältnisses zwischen Steuerfestsetzung und Verlustfeststellung durch das Jahressteuergesetz 2010 ist in dem Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12. des Verlustentstehungsjahrs ein Verlustrücktrag in der Höhe zu berücksichtigen, in der er im Festsetzungsbescheid des Rücktragsjahrs tatsächlich angesetzt worden ist (Bezug: § 40 Abs. 2 FGO; § 10d Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 4 EStG i. d. F. des JStG 2010).
Bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags einer Kapitalgesellschaft sind nach...