BGH Urteil v. - V ZR 34/18

Wahrung der Klagefrist bei einer WEG-Beschlussanfechtungsklage

Gesetze: § 21 Abs 8 WoEigG, § 27 Abs 1 Nr 1 WoEigG, § 46 Abs 1 S 2 WoEigG, § 167 ZPO, § 222 ZPO, § 12 Abs 1 GKG

Instanzenzug: LG Braunschweig Az: 6 S 47/17vorgehend AG Braunschweig Az: 117 C 1785/16

Tatbestand

1Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Eigentümerversammlung vom wurden mehrere Beschlüsse gefasst. Mit der am bei dem Amtsgericht eingegangenen Anfechtungsklage wendet sich der Kläger gegen die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten (TOP) 4, 6, 8 und 11. Durch Schreiben der Geschäftsstelle des (Freitag) ist der Kläger unter Verweis auf die Regelung des § 12 Abs. 1 GKG zur Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses aufgefordert worden. Der Vorschuss ist am bei der Justizkasse eingegangen. Die Zustellung der Klage an den Verwalter ist am erfolgt. Mit am bei dem Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger die Klage begründet und wegen der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zugleich hat er die Klage um einen Verpflichtungs- und einen Feststellungsantrag erweitert.

2Das Amtsgericht hat die Klage wegen Versäumung der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG abgewiesen. Die Berufung des Klägers vor dem Landgericht ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet er sich mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen.

Gründe

I.

3Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Anfechtungsklage unbegründet, weil der Kläger die einmonatige Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht gewahrt habe. Die Zustellung der Klage wirke auch nicht gemäß § 167 ZPO auf deren Eingangszeitpunkt zurück. Die Klage sei nicht „demnächst“ zugestellt worden, weil sich die Verzögerung nicht in einem hinnehmbaren Rahmen halte. Bei der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses komme es darauf an, ob der Vorschuss innerhalb von zwei Wochen nach der Anforderung oder nur geringfügig später gezahlt werde. Diese Frist sei nicht eingehalten worden. Selbst wenn der Kläger die Kostenrechnung erst am erhalten haben sollte, sei die Zweiwochenfrist überschritten gewesen. Wiedereinsetzungsgründe lägen nicht vor. Der weiter gestellte Antrag auf Verpflichtung zu einer sofortigen Sanierung der streitigen Podestflächen habe keinen Erfolg, weil seine Stattgabe im Widerspruch zu der Bestandskraft des anderslautenden Negativbeschlusses vom zu TOP 4 stünde. Der Antrag auf Feststellung des Sondernutzungsrechts sei ebenfalls abzuweisen.

II.

4Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

51. Die für die Abweisung der Anfechtungsklage angeführten Gründe tragen die Entscheidung nicht.

6a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger die materielle Klageerhebungsfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG gewahrt. Die Zustellung ist zwar nicht innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung () erfolgt. Die Zustellung wirkt jedoch gemäß § 167 ZPO auf den Tag der Einreichung der Klage am zurück, an dem die Anfechtungsfrist noch nicht abgelaufen war.

7aa) Das Merkmal „demnächst“ i.S.d. § 167 ZPO ist erfüllt, wenn sich die der Partei zuzurechnenden Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen halten. Geht es - wie hier - um Verzögerungen im Zusammenhang mit dem nach § 12 Abs. 1 GKG zu leistenden Gerichtskostenvorschuss, hat der Senat in der früheren Rechtsprechung, von der auch das Berufungsgericht ausgeht, die Auffassung vertreten, dass eine hinnehmbare Verzögerung nur vorliegt, wenn der Vorschuss nach seiner Anforderung innerhalb eines Zeitraums eingezahlt wird, der sich „um zwei Wochen“ bewegt oder nur geringfügig darüber liegt (vgl. Senat, Urteil vom - V ZR 44/11, NJW-RR 2012, 527 Rn. 7). Diese Rechtsprechung hat der Senat aber bereits durch Urteil vom (V ZR 154/14, NJW 2015, 2666 Rn. 6) aus Gründen der Vereinheitlichung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und zur Herstellung eines einheitlichen Maßstabs aufgegeben und sich insoweit der Rechtsprechung des VII. Zivilsenats (vgl. , NJW 2011, 1227 Rn. 8 f.) angeschlossen. Deshalb ist auch für die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse, sondern darauf abzustellen, um wie viele Tage sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat, um eine Überforderung des Klägers sicher auszuschließen (Senat, Urteil vom - V ZR 154/14, NJW 2015, 2666 Rn. 6; Urteil vom - V ZR 203/14, NJW 2016, 568 Rn. 9; Urteil vom - V ZR 103/16, NJW-RR 2018, 461 Rn. 5).

8bb) Dass zwischen dem von dem Berufungsgericht angenommenen bzw. zu Gunsten des Klägers unterstellten Zeitpunkt des Zugangs der Gerichtskostenrechnung (erst) am und dem Eingang des Gerichtskostenvorschusses am mehr als 14 Tage liegen, steht deshalb der Annahme einer „demnächstigen“ Zustellung i.S.d. § 167 ZPO nicht entgegen. Entscheidend ist, ob dem Kläger eine Verfahrensverzögerung von mehr als 14 Tagen vorgeworfen werden kann. Dies ist nicht der Fall. Da es insoweit keiner weiteren Feststellungen mehr bedarf, kann der Senat die Frage selbst entscheiden.

9(1) Nach der Rechtsprechung des Senats muss die Partei nicht an demselben Tag tätig werden, an dem die Anforderung der Gerichtskosten bei ihr eingeht. Es ist vielmehr auch die Zeitspanne zu berücksichtigen, die die Partei im Normalfall benötigt, um für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen und die Überweisung zu veranlassen. Der Partei ist deshalb in der Regel eine Erledigungsfrist von einer Woche zur Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses zuzugestehen. Der Zeitraum kann sich nach den Umständen des Einzelfalls angemessen verlängern (Senat, Urteil vom - V ZR 103/16, NJW-RR 2018, 461 Rn. 9).

10(2) Bei einer Zustellung der Gerichtskostenrechnung am (Mittwoch) könnte dem Kläger deshalb ein Untätigbleiben jedenfalls bis einschließlich des nicht vorgeworfen werden. Der maßgebliche Zeitraum von 14 Tagen hätte hiernach ab dem begonnen und wäre erst am (Mittwoch) abgelaufen, so dass die Zahlung des Vorschusses am noch innerhalb des hinnehmbaren Zeitraums erfolgt wäre.

11cc) Eine über 14 Tage hinausgehende Verzögerung der Zustellung der Klage könnte dem Kläger aber selbst dann nicht zugerechnet werden, wenn ihm die Gerichtskostenrechnung bereits am (Montag) oder sogar noch früher zugegangen wäre.

12(1) Das Amtsgericht legt seiner rechtlichen Würdigung einen Zugang der Gerichtskostenrechnung bei dem Kläger am zugrunde. Im Hinblick auf die in dem Urteil verwendete Formulierung („wird spätestens am in den Herrschaftsbereich des Klägers gelangt sein“) dürfte es sich hierbei aber nicht um eine Feststellung, sondern nur um eine Mutmaßung handeln. Wahrscheinlich ist ein Zugang bereits zu diesem Zeitpunkt nicht, da dies voraussetzen würde, dass die Verfügung noch am Tag ihres Erlasses am Freitag, den zur Post gelangt wäre. Dies haben weder das Amtsgericht noch das Berufungsgericht festgestellt. Ist aber die Verfügung erst am nächsten Werktag, nämlich am ausgeführt worden, kann die Gerichtskostenrechnung frühestens am bei dem Kläger eingegangen sein.

13(2) Der genaue Zeitpunkt des Zugangs der Gerichtskostenrechnung kann aber im Ergebnis offen bleiben. Zwar wäre bei einem Zugang am und unter Berücksichtigung einer dem Kläger zuzubilligenden Wochenfrist für die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses bis zum (Montag) der Zeitraum von 14 Tagen grundsätzlich bereits am (Montag) abgelaufen, so dass die Zahlung am eigentlich verspätet wäre. Hierauf weisen die Beklagten in der Revisionserwiderung zu Recht hin. Sie lassen indessen unberücksichtigt, dass einer Partei nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, dass sie in der Zeit von der Einreichung der Klage bis zum Ablauf der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG nichts unternommen hat. Wenn eine Klage bereits vor Ablauf einer durch Zustellung zu wahrenden Frist eingereicht worden ist, die Zustellung der Klage aber erst nach Ablauf der Frist erfolgt ist, sind bis zum Fristablauf eingetretene Versäumnisse in die maßgebliche 14-Tages-Frist nicht mit einzurechnen (Senat, Urteil vom - V ZR 203/14, NJW 2016, 568 Rn. 11 mwN; Urteil vom - V ZR 103/16, NJW-RR 2018, 461 Rn. 6).

14So liegt der Fall hier. Da die Klagefrist erst am (Montag) ablief - der war ein Samstag, auf den es gemäß § 222 Abs. 2 ZPO nicht ankommt (vgl. Bärmann/Roth, WEG, 14. Aufl., § 46 Rn. 88) -, sind bis dahin eingetretene Versäumnisse dem Kläger nicht zuzurechnen. Eine im Rahmen des § 167 ZPO relevante Verzögerung der Zustellung kommt deshalb nur für den Zeitraum ab dem in Betracht. Berücksichtigt man die dem Kläger zuzugestehende Erledigungsfrist von einer Woche zur Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses (bis spätestens ), wäre die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses am noch innerhalb des zuzubilligenden 14-Tages-Zeitraums erfolgt. Selbst wenn die Rechnung dem Kläger bereits am Tag der Verfügung () zugegangen wäre, käme es nur auf Verzögerungen ab dem an.

15b) Die Abweisung der Anfechtungsklage stellt sich nicht aus einem anderen Grunde als richtig dar (§ 561 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Voraussetzungen für eine begründete Anfechtung der mit der Klage angefochtenen Beschlüsse zu TOP 4, 6, 8 und 11 der Eigentümerversammlung vom der Sache nach vorliegen, nur „unverbindlich und informationshalber“ geprüft. Einzelheiten zu dem Inhalt der jeweiligen Beschlüsse sowie zu den in der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung getroffenen Regelungen hat es nicht festgestellt. Der Senat ist deshalb nicht in der Lage, die Begründetheit der Anfechtungsklage selbst zu prüfen.

162. Da das Berufungsgericht die Abweisung des Verpflichtungsantrags damit begründet hat, dass die Stattgabe im Widerspruch zur Bestandskraft des anderslautenden Negativbeschlusses vom zu TOP 4 stünde, es an einer solchen Bestandskraft wegen der Aufhebung der Abweisung der Anfechtungsklage aber gerade fehlt, kann das Urteil auch insoweit keinen Bestand haben. Unabhängig davon verkennt das Berufungsgericht, dass ein Negativbeschluss keine Sperrwirkung entfaltet (Senat, Beschluss vom - V ZB 30/02, BGHZ 152, 46, 51; Urteil vom - V ZR 7/12, NJW 2013, 65 Rn. 15; Beschluss vom - V ZR 5/15, NJW 2015, 3713 Rn. 13). Auch wenn der Negativbeschluss bestandskräftig wäre, bedürfte es einer inhaltlichen Prüfung des Verpflichtungsantrags.

17Der Senat weist deshalb lediglich ergänzend darauf hin, dass das als Verpflichtungsantrag formulierte Klagebegehren aufgrund der gebotenen interessengerechten Auslegung im Sinne einer Gestaltungsklage nach § 21 Abs. 8 WEG zu verstehen sein dürfte, da ein unmittelbarer Anspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer auf Sanierung der Podestflächen von vorneherein ausscheidet. Es kann nur darum gehen, dass ein Beschluss gefasst wird, um die Grundlage für ein Vorgehen des Verwalters nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG zu schaffen (vgl. Senat, Urteil vom - V ZR 250/14, NJW 2016, 2181 Rn. 16 ff.; siehe zur Auslegung auch Urteil vom - V ZR 203/17, NJW 2018, 3283 Rn. 6).

183. An einer die Abweisung tragenden Begründung fehlt es schließlich auch hinsichtlich des Feststellungsantrags. Das Berufungsgericht verweist insoweit auf seine - als unverbindlich bezeichneten - Überlegungen zu der Auslegung der Teilungserklärung im Zusammenhang mit der Anfechtungsklage, die eine abschließende Prüfung durch den Senat nicht ermöglichen.

III.

19Das Berufungsurteil ist demnach insgesamt aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Weil die Sache nicht entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO), ist sie an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das über die Klageanträge erneut zu entscheiden hat. Hierbei wird es auch das Vorbringen der Parteien in dem Revisionsverfahren zu berücksichtigen haben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:170519UVZR34.18.0

Fundstelle(n):
NJW-RR 2019 S. 976 Nr. 16
KAAAH-29365