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EuGH  - C-242/19 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: EGRL 112/2006 Art 17 Abs 2, EGRL 112/2006 Art 9 Abs 1, EGRL 9/2008 Art 2 Nr 1, EGRL 9/2008 Art 3

Rechtsfrage

1. Stellt die Beförderung von Paletten von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat zum Zweck ihrer späteren Vermietung im letztgenannten Mitgliedstaat an einen Steuerpflichtigen, der in Rumänien ansässig und für die Zwecke der Mehrwertsteuer registriert ist, eine Nichtverbringung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG dar?

2. Ungeachtet der Antwort auf die erste Frage: Ist ein Steuerpflichtiger im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG, der nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ansässig ist, auch dann als Steuerpflichtiger im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2008/9/EG anzusehen, wenn er im Mitgliedstaat der Erstattung für die Zwecke der Mehrwertsteuer registriert ist oder verpflichtet wäre, sich dort entsprechend registrieren zu lassen?

3. Stellt die Voraussetzung, im Mitgliedstaat der Erstattung nicht für die Zwecke der Mehrwertsteuer registriert zu sein, in Anbetracht der Bestimmungen der Richtlinie 2008/9/EG eine zusätzliche Voraussetzung gegenüber den in Art. 3 der Richtlinie 2008/9/EG geregelten Voraussetzungen dafür dar, dass ein Steuerpflichtiger, der in einem anderen Mitgliedstaat, nicht aber im Mitgliedstaat der Erstattung ansässig ist, in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens einen Anspruch auf Erstattung hat?

4. Ist Art. 3 der Richtlinie 2008/9/EG dahin auszulegen, dass er einer Praxis der nationalen Verwaltung, die Erstattung der Mehrwertsteuer wegen Nichterfüllung einer ausschließlich im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzung zu verweigern, entgegensteht?

Ansässigkeit; Ausgangsverfahren; Beförderung; Erstattung; Mehrwertsteuer; Registrierung; Vermietung

Fundstelle(n):
FAAAH-29212

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Verfahrensverlauf | EuGH - C-242/19 - erledigt.

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