Gewerbesteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 14a
Zu § 14a - Steuererklärungspflicht
Zu § 25 - GewStDV Gewerbesteuererklärung
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 14a GewStG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung des § 14a GewStG
1§ 14a Satz 1 GewStG verpflichtet den Steuerschuldner grundsätzlich zur Übermittlung der Gewerbesteuer- und Zerlegungserklärung nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz. § 14 Satz 2 GewStG sieht hiervon eine Ausnahme aus Billigkeitsgründen vor und ordnet in diesem Fall die Abgabe der eigenhändig unterschriebenen Erklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck an. Die Verpflichtung zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung in § 14a GewStG ist Ausformung der Mitwirkungspflichten nach § 90 AO.
II. Entstehung und Entwicklung des § 14a GewStG
2Ursprünglich regelte allein § 25 GewStDV die Pflichten zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung (Erklärung zur Festsetzung des Steuermessbetrags und ggf. Zerlegungserklärung).
Mit dem Steuerbereinigungsgesetz 1986 v. wurde § 14a GewStG rückwirkend ab dem Erhebungszeitraum 1984 in das Gesetz eingefügt.
Eine rein redaktionelle Anpassung als Folge des ersatzlosen Wegfalls der Gewerbekapitalsteuer erhielt die Norm durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform v. .
Zu einer inhaltlich wesentlich Änderungen des § 14a GewStG kam es durch das Gesetzes zur Modernisierung und Entbür...