Gewerbesteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2021
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§ 14 Festsetzung des Steuermessbetrags
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 14 GewStG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung des § 14 GewStG
1§ 14 GewStG enthält verfahrensrechtliche Regelungen zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages und legt dabei als Erhebungszeitraum das Kalenderjahr (§ 14 Satz 2 GewStG) bzw. einen kürzeren Zeitraum fest, wenn nicht im gesamten Kalenderjahr Gewerbesteuerpflicht bestand (§ 14 Satz 3 GewStG).
2Die verfahrensrechtliche Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages knüpft dabei an seine Ermittlung (§§ 6 bis 11 GewStG) bzw. Pauschfestsetzung (§ 15 GewStG) an und setzt sich in seiner Anwendung durch die Gemeinde in § 16 GewStG fort.
II. Entstehung und Entwicklung des § 14 GewStG
3Die Norm geht zurück auf das GewStG 1936.
Durch das Gesetz zur Änderung des Gewerbesteuerrechts v. erfolgte eine Neufassung des damaligen § 14 Abs. 2 GewStG, indem der Erhebungszeitraum vom Rechnungsjahr (1.4. bis 31.3.) auf das Kalenderjahr umgestellt wurde.
4Mit dem Steuerbereinigungsgesetz 1986 v. wurde der Sonderfall des abgekürzten Erhebungszeitraumes in § 14 Abs. 2 Satz 3 GewStG ausdrücklich gesetzlich normiert.
Seine derzeitige Fassung hat § 14 GewStG durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform v. erhalten. Es handelt sich um eine redaktio...