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Bearbeitung und Plausibilisierung von liquiden Mitteln
KMU-Jahresabschluss – Best Practice Teil 9
[i]Eggert, KMU-Jahresabschluss – Best Practice, Beitragsreihe, Übersicht über alle bisher erschienenen Teile unter NWB DAAAH-06968Die sog. liquiden Mittel eines Unternehmens sind essenziell für dessen Fortbestand. Ist die Zahlungsfähigkeit nicht gegeben, folgt daraus nach § 17 InsO die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dies gilt selbst dann, wenn die Zahlungsunfähigkeit nur droht (§ 18 InsO). Teil 9 der Reihe zur „Best Practice“ beschäftigt sich mit diesem wichtigen Bilanzposten, dessen vollständige Bezeichnung „Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks“ lautet.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Gesetzliche Regelung zum Ausweis
Nach § 266 Abs. 2 B. IV. HGB gehören zu dem im Umlaufvermögen auszuweisenden Bilanzposten die Kassenbestände, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks. Diese Bilanzposten werden unter den Begriffen „liquide Mittel“ oder „flüssige Mittel“ zusammengefasst. Diese Begriffe sind solche der Bilanzierungspraxis; im Gesetz sind sie nicht erwähnt.
Bundesbankguthaben sind in den wenigsten (kleinen und mittleren) Unternehmen vorhanden, und auch Schecks kommen nicht so häufig vor wie Kassenbestände und Guthaben bei Kreditinstituten. In diesen Fällen ist die vollständige Postenbezeichnung irreführend und muss angepasst, d. h. reduziert werden.
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