BVerwG Beschluss v. - 4 B 9/19

Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Berechnung der Verkaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebes

Leitsatz

Flächen vor Notausgängen zählen bei der Berechnung zur Feststellung der Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebes nicht zur Verkaufsfläche.

Gesetze: § 4 Abs 4 S 1 ArbStättV 2004

Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Az: 2 A 2973/15 Urteilvorgehend Az: 11 K 4683/14

Gründe

1Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

2Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

3Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob bei der Berechnung der Verkaufsfläche zur Feststellung der Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebes Flächen im Verkaufsraum vor einem Notausgang (vor der Notausgangstür/Aussparung im Wandverlauf der Notausgangstür), Flächen im Verkaufsraum vor einer Lagertür (Flächenaussparung im Wandverlauf vor der Lagertür) sowie Flächen vor einer Tür zu Büroräumen/Aufenthaltsräumen für Personal (Flächenaussparung im Wandverlauf vor der Filialleiterbürotür) zur Verkaufsfläche zu zählen sind.

4Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision. Auf sie lässt sich - soweit entscheidungserheblich - auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation antworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom - 4 B 91.97 - Buchholz 407.4 § 5 FStrG Nr. 10 = NVwZ 1998, 172, vom - 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270> und vom - 4 B 79.02 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 114).

5Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Urteil vom - 4 C 1.16 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 220 Rn. 10) ist Verkaufsfläche diejenige Fläche, auf der Waren präsentiert und gekauft werden können. Flächen im Türrahmen vor Notausgängen zählen hierzu nicht, denn auf ihnen dürfen keine Waren präsentiert werden. Das folgt aus § 4 Abs. 4 Satz 1 ArbStättV, wonach der Arbeitgeber dafür zu sorgen hat, dass Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzbar sind.

6Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) gehören 1,77 qm der von der Klägerin zur Verkaufsfläche von 799,06 qm hinzugerechneten 1,87 qm zu Türrahmen vor Notausgängen (UA S. 27, 28). Damit ist für das angestrebte Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich, ob die 0,1 qm große Fläche des Türrahmens vor der Filialleiterbürotür zur Verkaufsfläche zu zählen ist, was das Berufungsgericht offen gelassen hat, denn selbst bei deren Berücksichtigung wäre der bestehende Markt kein "großflächiger Einzelhandelsbetrieb". Die Schwelle zur Großflächigkeit wird erst bei einer Verkaufsfläche von 800 qm überschritten ( 4 C 10.04 - BVerwGE 124, 364 <366 f., 371, 374>).

7Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2019:160719B4B9.19.0

Fundstelle(n):
ZAAAH-29091