Regelungsinhalt eines Feststellungsbescheids nach § 60a AO, wenn Finanzamt und Verein die Satzung des Vereins unterschiedlich
auslegen
Gemeinnützigkeit des sog. IPSC-Schießens
Leitsatz
1. Bei einem offenen Dissens zwischen einem Finanzamt und einem Verein über die Frage, wie dessen Satzung zu verstehen ist,
ist dies im Feststellungsverfahren nach § 60a AO zu klären.
2. Im Streitfall versteht der Senat die Satzung dahin, dass sie auch das IPSC-Schießen als Vereinszweck vorsieht.
3. Das sog. IPSC-Schießen ist als Sport gemeinnützig (Anschluss an , BFH/NV 2019 S. 144).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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