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FG München Urteil v. - 6 K 173/19

Gesetze: AO § 60a, AO § 52 Nr. 6, BGB § 133, BGB § 157

Regelungsinhalt eines Feststellungsbescheids nach § 60a AO, wenn Finanzamt und Verein die Satzung des Vereins unterschiedlich auslegen

Gemeinnützigkeit des sog. IPSC-Schießens

Leitsatz

1. Bei einem offenen Dissens zwischen einem Finanzamt und einem Verein über die Frage, wie dessen Satzung zu verstehen ist, ist dies im Feststellungsverfahren nach § 60a AO zu klären.

2. Im Streitfall versteht der Senat die Satzung dahin, dass sie auch das IPSC-Schießen als Vereinszweck vorsieht.

3. Das sog. IPSC-Schießen ist als Sport gemeinnützig (Anschluss an , BFH/NV 2019 S. 144).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
JAAAH-28726

Preis:
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FG München, Urteil v. 25.06.2019 - 6 K 173/19

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