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NWB Nr. 24 vom Seite 1861 Fach 15 Seite 547

Preisindex für die Lebenshaltung

von Ministerialrat a. D. Dr. Hermann Berie, Bonn

Geltungsbereich: Vorerst nur alte Bundesländer.

Rechtsgrundlagen: Gesetz über die Preisstatistik vom 9. 8. 1958 (BGBl I S. 605) i. d. F. des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke vom (BGBl I S. 462, 565). Bekanntmachung des Statistischen Bundesamtes im BAnz Nr. 226 vom .

I. Allgemeine Bedeutung des Preisindex

1. Die verschiedenen Preisindices

Die Statistischen Ämter der alten Bundesländer errechnen und veröffentlichen laufend, meist monatlich, eine ganze Reihe von Preisindices (z. B. Preise landwirtschaftlicher und industrieller Produkte, Bau- und Baulandpreise, Groß- und Einzelhandelspreise). Ohne Zweifel der wichtigste und für die verschiedensten Zwecke benützte Preisindex ist der für die Preise der Lebenshaltung.

Allen Preisindices ist gemeinsam, daß sie nicht die absolute Höhe der Preise, sondern lediglich deren relative Entwicklung widerspiegeln. Je nach der Zahl der in einem Preisindex erfaßten Einzelpreise kann deren Entwicklung mehr oder weniger untergehen. Senkungen bei den einen und Erhöhungen bei anderen können sich kompensieren. Doch handelt es sich bei allen Indices um gewogene Durchschnitte, so daß zumindest die unterschiedlichsten Gewichte einzelner Güter- und Dien...

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