Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Az: 14 A 2848/18.A Beschlussvorgehend Az: 25 K 11800/17.A
Gründe
1Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (I.) und eines Verfahrensmangels (II.) gestützten Beschwerden haben keinen Erfolg.
2I. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wird mit den Beschwerden schon nicht hinreichend dargelegt.
31. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 6 B 22.06 - NVwZ 2006, 1073 Rn. 4 f. und vom - 5 B 48.15 - juris Rn. 3 m.w.N.). Die Darlegung muss sich auch auf die Entscheidungserheblichkeit des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrunds erstrecken.
4Soll die grundsätzliche Bedeutung aus der Klärungsbedürftigkeit von Unionsrecht und der Notwendigkeit, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union einzuholen, hergeleitet werden, ist darzulegen, dass in dem erstrebten Revisionsverfahren zur Auslegung einer entscheidungsrelevanten unionsrechtlichen Regelung voraussichtlich eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union einzuholen sein wird und keine hinreichenden Gründe vorliegen, die die Einholung einer Vorabentscheidung entbehrlich erscheinen lassen (BVerwG, Beschlüsse vom - 3 B 43.86 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 243 und vom - 6 B 32.97 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 29 S. 17). Die bloße Behauptung unionsrechtlicher Zweifelsfragen ohne Auseinandersetzung mit der themenrelevanten Rechtsprechung reicht hierfür nicht aus.
5Diesen Anforderungen genügen die Beschwerden nicht.
62. Die von ihnen als rechtsgrundsätzlicher Klärung bedürftig erachteten Fragen,
"ob den Wehrdienst verweigernde oder dem Dienst entfliehende Wehrpflichtige in einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Rahmen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG eine soziale Gruppe iSv. Art. 10 Abs. 1 lit d der RL 2011/95/EU darstellen"
und
"ob die Anwendung der Vorschrift eine gezielte und für die Flucht kausale Gewissensentscheidung verlangt",
legen einen Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dar.
7a) Die Fragen bezeichnen schon keine grundsätzlicher Klärung bedürftigen abstrakten Rechtsfragen zu Art. 10 Abs. 1 Buchst. d Richtlinie 2011/95/EU oder zu § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG, sondern betreffen die fallbezogene Anwendung dieser Normen auf Personen, welche in einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt den Wehrdienst verweigern oder sich diesem entziehen. Derartige Fragen der Subsumtion eines bestimmten Sachverhalts sind grundsätzlich nicht geeignet, eine Rechtsfrage von "grundsätzlicher Bedeutung" zu kennzeichnen, weil sie - allzumal in der Situation des Bürgerkrieges in Syrien - auf das Ergebnis einer komplexen Feststellung und Würdigung des Sachverhaltes zielen.
8b) Selbst wenn eine derart unspezifisch formulierte Frage als im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO klärungsfähige Frage unterstellt wird, legen die Beschwerden nicht dar, in Bezug auf welche von der bloßen Ergebniskontrolle gelöste Rechtsfrage(n) eine Revisionszulassung oder eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union in Betracht kommen könnten; namentlich setzen sie sich nicht hinreichend mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 10 Abs. 1 Buchst. d Richtlinie 2011/95/EU und des Bundesverwaltungsgerichts zu § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG auseinander und zeigen weder neuerlichen noch weitergehenden Klärungsbedarf auf.
9In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Gruppe gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe gilt, wenn a) die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und b) die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Im Einklang mit Art. 10 Abs. 1 Buchst. d Richtlinie 2011/95/EU und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (, C-200/12, C-201/12 [ECLI:EU:C:2013:720], Minister voor Immigratie en Asiel/X und Y sowie Z/Minister voor Immigratie en Asiel - NVwZ 2014, 132 Rn. 45 und vom - C-473/16 [ECLI:EU:C:2018:36], F/Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal - Rn. 30) müssen die mit den Buchstaben a und b gekennzeichneten Voraussetzungen des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 AsylG kumulativ erfüllt sein. Art. 10 Abs. 1 Buchst. d Richtlinie 2011/95/EU ist in Verbindung mit der vorstehend bezeichneten Rechtsprechung des Gerichtshofs hinreichend eindeutig zu entnehmen, dass eine bestimmte soziale Gruppe in diesem Sinne nicht vorliegt, wenn die betroffene Gruppe nicht in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat beziehungsweise nicht von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird ( 1 C 29.17 - juris Rn. 29 und 31).
10Das selbständige Erfordernis der "deutlich abgegrenzten Identität" schließt jedenfalls ohne weitergehenden Klärungsbedarf eine Auslegung aus, nach der eine "soziale Gruppe" im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG/Art. 10 Abs. 1 Buchst. d Richtlinie 2011/95/EU allein dadurch begründet wird, dass eine Mehr- oder Vielzahl von Personen in vergleichbarer Weise von etwa als Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 oder 2 AsylG/Art. 9 Abs. 1 oder 2 Richtlinie 2011/95/EU zu qualifizierenden Maßnahmen betroffen wird; nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut greift auch § 3b Abs. 2 AsylG/Art. 10 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU erst bei der zugeschriebenen Zugehörigkeit zu einem der im jeweiligen Absatz 1 genannten Verfolgungsgründe, nicht für die Konstitution der "sozialen Gruppe" selbst. Insofern verkennen die Beschwerden, dass die vom Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom (C-199/12, C-200/12, C-201/12) vorgenommene Auslegung, dass das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaube, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind, nicht auf die hier zu entscheidende Konstellation syrischer Wehrdienstentzieher übertragbar ist. Auch die Ausführungen auf S. 11 - 13 der Beschwerdebegründung enthalten keine Gesichtspunkte, wonach eine Revisionszulassung oder eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union in Betracht kommen könnte.
11Die in der Beschwerdebegründung herangezogene Entscheidung des Court of Appeal (England and Wales) vom (Case No: C5/2007/1310) [2008] EWCA Civ 540 weist schon deswegen nicht auf einen Klärungsbedarf, weil sie sich nicht zu den Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 1 Buchst. d Richtlinie 2011/95/EU (bzw. dessen Vorgängerregelung in Art. 10 Abs. 1 Buchst. d Richtlinie 2004/83/EG) verhält, sondern eine Verfolgung aus Gründen des Art. 10 Abs. 1 Buchst. e Richtlinie 2004/83/EG prüft.
12Es kommt hinzu, dass das Berufungsgericht keine tatsächlichen Feststellungen zu der Frage getroffen hat, ob diese Voraussetzungen einer "sozialen Gruppe" in Bezug auf die Arabische Republik Syrien im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt erfüllt waren, ohne dass insoweit zulässige oder begründete Verfahrensrügen erhoben worden wären. Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung, Wehrdienstentzieher hätten eine deutlich abgegrenzte Identität, weil sie "- einfach zu erkennen - junge, gesunde Männer, die keine Armeeuniform tragen", seien, findet jedenfalls in den tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Stütze. Gleiches gilt für die Behauptung, Wehrdienstflüchtigen werde grundsätzlich nicht nur der reine Gesetzesverstoß vorgeworfen, sondern auch eine oppositionelle Grundhaltung.
13c) Bei dieser Sachlage ist nicht zu vertiefen, ob sich aus den speziell für die Situationen der Wehrdienstentziehung geschaffenen Sonderregelungen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG/Art. 9 Abs. 2 Buchst. e Richtlinie 2011/95/EU zusätzliche Anforderungen in Bezug auf § 3b Abs. 2 AsylG/Art. 10 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU ergeben können, die klärungsbedürftige Rechtsfragen ergeben.
14d) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom (4 A 3526/17) gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung oder zur Aussetzung des Verfahrens.
153. Bei den weiterhin aufgeworfenen Fragen, denen die Beschwerden rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimessen, nämlich
"ob 'Kriegsverbrechen' iSd. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG bzw. iSd. Art. 9 Abs. 2 lit e iVm Art. 12 Abs. 2 der RL 2011/95/EU nur solche Verbrechen sind, die in der kämpfenden Truppe an der Front oder sonst im Gebiet des Herkunftsstaates begangen werden können"
und
"ob die Anwendung der Vorschrift (des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) eine gezielte und für die Flucht kausale Gewissensentscheidung verlangt",
fehlt es bereits an der gebotenen Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Denn das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, den Klägern nicht wegen der Wehrdienstentziehung des Klägers zu 1 Flüchtlingsschutz zu gewähren, selbständig tragend auch darauf gestützt, dass es "selbst wenn hier eine hinreichend unmittelbare Beteiligung an den inkriminierten Handlungen und eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung in Rede stünden", an der erforderlichen Verknüpfung einer dann drohenden Strafverfolgung oder Bestrafung mit einem Verfolgungsgrund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG fehlt (BA S. 11 f.), und damit insoweit seine Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt. Die hinreichende Darlegung von Zulassungsgründen setzt dann aber voraus, dass hinsichtlich jeder dieser Gründe ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 5 B 60.13 - juris Rn. 2 m.w.N. und vom - 1 B 5.14 - Buchholz 402.242 § 81 AufenthG Nr. 3). Daran fehlt es hier aber, weil in der Beschwerdebegründung zugestanden wird, dass die Feststellung des Berufungsgerichts, "dass diese Bestrafung nicht an eine (unterstellte) oppositionelle Gesinnung anknüpfe", nicht "klärungsfähig" sei (S. 2 der Beschwerdebegründung), und das an das Bestehen einer "sozialen Gruppe" anknüpfende Beschwerdevorbringen nicht durchgreift (s.o. I.2.).
16II. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
171. Ein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist mit der Rüge, das Berufungsgericht habe entgegen Art. 267 Abs. 3 AEUV hinsichtlich verschiedener von den Klägern aufgeworfener Fragen nicht den Gerichtshof der Europäischen Union angerufen, schon nicht dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
18Eine Vorlagepflicht besteht nur, wenn die Entscheidung selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann (Art. 267 Abs. 3 AEUV). Das Berufungsurteil kann aber mit der - hier auch eingelegten - Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision angefochten werden, die nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschlüsse vom - 10 B 21.04 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 8 S. 21 und vom - 7 B 22.10 - juris Rn. 9) ein "innerstaatliches Rechtsmittel" im Sinne des Art. 267 Abs. 3 AEUV bildet.
192. Der von den Klägern mit Blick darauf, dass das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschlusswege getroffen hat, geltend gemachte Verfahrensmangel in Form einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) liegt jedenfalls nicht vor. Nach der Auffassung der Kläger erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts für die Durchführung eines vereinfachten Berufungsverfahrens nach § 130a Satz 1 VwGO insbesondere deswegen als ermessensfehlerhaft, weil die Kläger bei einem schwierigen Tatsachenstoff bislang keine mündliche Verhandlung in der Tatsacheninstanz hatten.
20a) Weder Art. 103 Abs. 1 GG noch § 108 Abs. 2 VwGO begründen einen Anspruch darauf, dass das rechtliche Gehör gerade in der mündlichen Verhandlung gewährt werden muss ( - BVerfGE 89, 381 <391>; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 108 Rn. 27 m.w.N.). Allerdings entscheidet das Oberverwaltungsgericht über eine Berufung grundsätzlich durch Urteil, das aufgrund mündlicher Verhandlung ergeht (§ 125 i.V.m. § 101 VwGO). Nach § 130a Satz 1 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht dann über die Berufung durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Ist das sich auf die Begründetheit oder Unbegründetheit der Berufung beziehende Einstimmigkeitserfordernis (vgl. 3 B 1.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 19 S. 11 f.) erfüllt, steht die Entscheidung, ob ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss befunden wird, im Ermessen des Gerichts. Die Vorschrift enthält keine expliziten materiellen Vorgaben für die richterliche Entscheidung, ob von der Durchführung der mündlichen Verhandlung abgesehen wird oder nicht.
21Die Grenzen des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens sind weit gezogen. Das Revisionsgericht kann die Entscheidung für die Durchführung des vereinfachten Berufungsverfahrens nur darauf überprüfen, ob das Oberverwaltungsgericht von seinem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 4 B 112.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 35 S. 5 m.w.N. und vom - 4 B 68.03 - NVwZ 2004, 108 <109>). Ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung ist seitens des Revisionsgerichts nur zu beanstanden, wenn es auf sachfremden Erwägungen oder einer groben Fehleinschätzung des Berufungsgerichts beruht (vgl. 4 B 4.99 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 33 S. 2 m.w.N.) oder wenn im konkreten Fall Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebietet.
22Auch wenn § 130a VwGO keine ausdrücklichen Einschränkungen enthält, hat das Berufungsgericht bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen, dass sich die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung im System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nach der Ausgestaltung des Prozessrechts als gesetzlicher Regelfall und Kernstück auch des Berufungsverfahrens erweist (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 1 VwGO). Bei der Ermessensentscheidung gemäß § 130a Satz 1 VwGO dürfen die Funktionen der mündlichen Verhandlung und ihre daraus erwachsende Bedeutung für den Rechtsschutz nicht aus dem Blick geraten. Das Gebot, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung die Rechtssache auch im Interesse der Ergebnisrichtigkeit mit den Beteiligten zu erörtern, wird umso stärker, je schwieriger die vom Gericht zu treffende Entscheidung ist. Mit dem Grad der Schwierigkeit der Rechtssache wächst daher zugleich auch das Gewicht der Gründe, die gegen die Anwendung des § 130a VwGO und für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sprechen (vgl. dazu 9 C 39.99 - BVerwGE 111, 69 <74> und vom - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 <214>). Die Grenzen von § 130a Satz 1 VwGO sind erreicht, wenn im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, obwohl die Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht außergewöhnlich große Schwierigkeiten aufweist ( 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 <213>); abzustellen ist insoweit auf die Gesamtumstände des Einzelfalles ( 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 Rn. 24).
23b) Daran gemessen war die Durchführung des vereinfachten Berufungsverfahrens nach § 130a VwGO hier nicht ermessensfehlerhaft.
24aa) Das Berufungsgericht hat die Beteiligten zu seiner Absicht, durch Beschluss nach § 130a VwGO zu entscheiden, mit Verfügung vom vorab gehört und dabei auf seine Rechtsprechung zu der Rückkehrgefährdung syrischer Staatsangehöriger hingewiesen, in welcher das Berufungsgericht die auch in diesem Verfahren maßgeblichen zentralen Tatsachen- und Rechtsfragen unter Auseinandersetzung mit gegenläufiger obergerichtlicher Rechtsprechung eingehend behandelt und entschieden hat. Die Kläger sind daraufhin zwar der beabsichtigten Verfahrensweise entgegengetreten, haben aber weder ihr Parteivorbringen im Gerichtsverfahren ergänzt noch einen konkreten Beweisantrag zu einer bestimmten Beweistatsache gestellt (vgl. 5 B 157.07 - juris) oder sonstige Gründe genannt, aufgrund derer für das Berufungsgericht Anlass bestanden hätte, von einer Entscheidung nach § 130a VwGO abzusehen oder die Ermessensentscheidung über das Absehen zu ergänzen. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), wonach dann keine mündliche Verhandlung durchgeführt werden muss, wenn die Rechtssache keine Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft, die sich nicht unter Heranziehung der Akten und der schriftlichen Erklärungen der Parteien angemessen lösen lassen ( [ECLI:EU:C:2017:591], Moussa Sacko - juris Rn. 47 m.w.N.). Für die Berufungsinstanz gelten jedenfalls keine strengeren Maßstäbe (vgl. dazu EGMR, Urteil vom - Nr.22/1990/213/275, Helmers - NJW 1992, 1813).
25bb) Auch sonstige Gründe, aus denen sich schließen ließe, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, auf sachfremden Erwägungen oder einer groben Fehleinschätzung beruht, sind nicht dargelegt. Der Einwand, es sei "ohne Einschränkung mündlich zu verhandeln", weil das Berufungsgericht "die Rechtsfrage zu § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG erstmals" thematisiert habe, greift schon deshalb nicht durch, weil sich das Berufungsgericht in seinen im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Vorgehensweise nach § 130a VwGO in Bezug genommenen Entscheidungen mit dieser Norm auseinandergesetzt hat. Die Kläger haben von der Gelegenheit, ihre Einwände gegen diese Rechtsprechung im Berufungsverfahren vorzutragen, keinen Gebrauch gemacht.
26cc) Ebenso wenig gebot Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK vorliegend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Norm findet auf den vorliegenden Rechtsstreit keine direkte Anwendung. Dem Wortlaut nach gilt Art. 6 Abs. 1 EMRK nur für Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen und für strafrechtliche Anklagen. Auch wenn der Anwendungsbereich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte über das nationale Wortlautverständnis hinausgeht, werden jedenfalls Verfahren aus dem Kernbereich des öffentlichen Rechts, wozu auch das Asylrecht zählt, weiterhin nicht davon erfasst ( 9 C 39.99 - BVerwGE 111, 69 <74>, vom - 1 C 15.01 - BVerwGE 116, 123 <125> und vom - 1 C 32.14 - BVerwGE 153, 162 <168 f.>; Beschluss vom - 9 B 1084.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 40; jeweils m.w.N.). Davon unberührt bleibt, dass die vom EGMR zu Art. 6 Abs. 1 EMRK entwickelten Anforderungen bei konventionskonformer Anwendung im Rahmen der Ermessensausübung nach § 130a VwGO vom Berufungsgericht zu berücksichtigen sind.
27dd) Das nach nationalem Recht in konventionskonformer Auslegung eröffnete Ermessen, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, war hier auch nicht mit Blick auf Unionsrecht eingeschränkt oder ausgeschlossen. Weder Art. 46 der Richtlinie 2013/32/EU, der das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht gegen die einen Antrag auf internationalen Schutz ablehnende Entscheidung vorsieht, noch eine andere Bestimmung der Richtlinie sieht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem mit dem Rechtsbehelf befassten Gericht vor ( - juris Rn. 28). Es besteht eine Pflicht der Mitgliedstaaten, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen ein wirksamer Rechtsschutz gewährleistet ist. Diese Pflicht entspricht dem in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) verankerten Grundsatz, wonach jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, so dass der Begriff des "wirksamen Rechtsbehelfs" im Sinne des Art. 46 der Richtlinie 2013/32/EU im Einklang mit Art. 47 GRC zu bestimmen ist ( - juris Rn. 30 f. m.w.N.). Art. 47 GRC ist wiederum im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 EMRK auszulegen, da Art. 47 Abs. 1 und 2 GRC den Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 EMRK entsprechen (Art. 52 Abs. 3 GRC). Insoweit hat der EuGH unter Bezugnahme auf den EGMR bereits festgestellt, dass sich aus Art. 6 Abs. 1 EMRK keine absolute Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt und eine solche Verpflichtung auch nicht aus Art. 47 Abs. 2 oder einer anderen Bestimmung der GRC folgt ( - juris Rn. 40 m.w.N.). Jedenfalls dann, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass es seiner Verpflichtung zur umfassenden ex-nunc-Prüfung des Rechtsbehelfs nach Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU allein auf der Grundlage des Akteninhalts einschließlich der Niederschrift oder des Wortprotokolls der persönlichen Anhörung des Antragstellers nachkommen kann, kann es die Entscheidung treffen, den Antragsteller im Rahmen des Rechtsbehelfs nicht anzuhören und von einer mündlichen Verhandlung abzusehen ( - juris Rn. 44).
28Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe haben die Beschwerden keine Gründe aufgezeigt, wonach das Berufungsgericht unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten verpflichtet gewesen wäre, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Weder haben sie dargelegt, dass eine Entscheidung ohne persönliche Anhörung der Kläger vor dem Berufungsgericht nicht möglich gewesen wäre, noch war eine mündliche Verhandlung nach dem den Beteiligten bekannten Stand der Rechtsprechung des Berufungsgerichts aufgrund der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage erforderlich. Das Berufungsgericht hat sich mit den entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen nicht erstmals, sondern nach früherer Klärung in vorangegangenen - anderen - Verfahren auseinandergesetzt.
29ee) Das Ermessen des Berufungsgerichts, im vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130a VwGO zu entscheiden, war auch nicht dadurch eingeschränkt, dass bereits die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ohne mündliche Verhandlung ergangen ist. Denn wenn die Beteiligten - wie hier - in der ersten Instanz Gelegenheit zu einer mündlichen Verhandlung hatten und sie - aus welchen Gründen auch immer - freiwillig und ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO), steht dem Berufungsgericht die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss nach § 130a VwGO grundsätzlich offen ( 2 C 4.97 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 113 und Beschluss vom - 1 B 50.18 - juris Rn. 24). Die in diesem Zusammenhang in der Beschwerdebegründung zitierte Rechtsprechung aus der Finanzgerichtsbarkeit zu einem ausnahmsweise möglichen Widerruf eines Verzichts auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung bei wesentlicher Veränderung der Prozesslage lässt sich auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht übertragen, weil der Verzicht der Kläger ausschließlich das erstinstanzliche Verfahren betraf, so dass ein Widerruf für das Berufungsverfahren schon denklogisch nicht in Betracht kommt. Auch die in diesem Zusammenhang angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 495a Satz 2 ZPO ( - NJW-RR 2017, 690) passt nicht auf den vorliegenden Fall. Denn anders als in dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegenden Fall hat das erstinstanzliche Gericht hier nicht einen zwingenden Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung übergangen, sondern aufgrund eines wirksamen Verzichts der Kläger im schriftlichen Verfahren entschieden.
30III. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
31IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2019:110719B1B55.19.0
Fundstelle(n):
GAAAH-28672